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Wer in Deutschland ein Auto hält, muss es haftpflichtversichern – das steht in § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, und ohne diesen Nachweis lässt die Zulassungsstelle kein Fahrzeug auf die Straße. Alles Weitere ist freiwillig: Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief, Rabattschutz. Genau dort entstehen die Beitragsunterschiede, und genau dort entscheidet sich, ob ein Vertrag im Schadenfall trägt oder nur billig war.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Kfz-Haftpflicht ist Pflicht und deckt Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen. Schäden am eigenen Auto deckt sie nie.
  • Die gesetzlichen Mindestsummen betragen 7,5 Mio. € für Personenschäden, 1,3 Mio. € für Sachschäden und 50.000 € für reine Vermögensschäden.
  • Teilkasko und Vollkasko sind freiwillig. Die Teilkasko zahlt bei Brand, Diebstahl, Unwetter, Haarwild und Glasbruch, die Vollkasko zusätzlich bei Unfallschäden am eigenen Auto – auch selbst verursachten – und bei Vandalismus.
  • Den Beitrag bestimmen vor allem Schadenfreiheitsklasse, Typklasse und Regionalklasse – dazu Fahrleistung, Fahrerkreis, Selbstbeteiligung und vier weitere Merkmale.
  • Ein Versicherer muss Sie in der Haftpflicht annehmen (§ 5 PflVG). Ablehnen darf er nur in eng umgrenzten Fällen.
  • Wer zum Jahresende wechseln will, kündigt bei den üblichen Verträgen bis zum 30. November. Nach einer Beitragserhöhung läuft daneben ein eigenes Kündigungsrecht.

Was Ihr Vertrag kosten würde, hängt an Ihren eigenen Daten – Fahrzeug, Zulassungsbezirk, Schadenfreiheitsklasse, Fahrleistung: zum Kfz-Versicherungsvergleich.

Ohne Haftpflicht fährt kein Auto

Der Halter eines Fahrzeugs, das seinen regelmäßigen oder gewöhnlichen Standort im Inland hat, muss für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten (§ 1 PflVG). Sie deckt Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Seit der Novelle vom 11.04.2024 hängt die Pflicht am Standort des Fahrzeugs, nicht mehr daran, ob es auf öffentlichen Wegen bewegt wird.

Ausnahmen sind schmal. Sie gelten unter anderem für Kraftfahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt und die nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen, sowie für bestimmte zulassungsfreie Anhänger (§ 2a Abs. 1 PflVG).

Wer ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Haftpflicht gebraucht, macht sich strafbar: Vorsätzliches Handeln kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden, fahrlässiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 30 Abs. 1, 2 PflVG). Auch das Gestatten einer solchen Fahrt ist verboten (§ 6 Abs. 4 PflVG). Das Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Entscheidung gehört (§ 30 Abs. 4 PflVG).

Ein Versicherer darf Sie nicht einfach ablehnen

Für die Pflichtversicherung gilt ein Kontrahierungszwang: Jedes in Deutschland zum Betrieb der Kfz-Haftpflicht befugte Unternehmen ist verpflichtet, Halter, Eigentümer und Fahrer zu versichern (§ 5 Abs. 2 PflVG). Für Zweiräder sowie Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu einer Tonne Nutzlast gilt der Antrag sogar als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht binnen zwei Wochen ab Eingang schriftlich ablehnt oder wegen nachweisbar höherer Gefahr ein abweichendes schriftliches Angebot macht (§ 5 Abs. 3 PflVG). Für die Frist genügt die Absendung; auf den Zugang bei Ihnen kommt es nicht an. Für Taxen, Personenmietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge gilt diese Annahmefiktion nicht.

Ablehnen darf ein Versicherer nur, wenn der eigene Geschäftsplan sachliche oder örtliche Beschränkungen vorsieht – oder wenn Sie dort schon einmal versichert waren und er den Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat, wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Nichtzahlung der ersten Prämie vom Vertrag zurückgetreten ist oder wegen Prämienverzugs beziehungsweise nach einem Versicherungsfall gekündigt hat (§ 5 Abs. 4 PflVG).

Den Nachweis für die Zulassungsstelle liefert die elektronische Versicherungsbestätigung, kurz eVB. Der Versicherer übermittelt sie elektronisch über eine Gemeinschaftseinrichtung an die Zulassungsbehörde oder hält sie zum Abruf bereit (§ 49 FZV). Wie die Anmeldung abläuft, steht unter Kfz-Zulassung und Ummeldung.

Die drei Bausteine und was sie abdecken

Eine Kfz-Versicherung ist kein einziger Vertrag, sondern ein Pflichtteil mit zwei freiwilligen Erweiterungen. Welche Ereignisse in welchem Baustein stecken, zeigen die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Sie sind eine Vorlage, kein Vertragsinhalt – maßgeblich ist immer das Bedingungswerk Ihres Versicherers.

Deckung der drei Bausteine nach den GDV-Musterbedingungen AKB 2015, Stand: 30.04.2025
Ereignis Haftpflicht Teilkasko Vollkasko
Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden anderer ja nein nein
Brand und Explosion am eigenen Fahrzeug nein ja ja
Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung nein ja ja
Sturm ab Windstärke 8, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung nein ja ja
Zusammenstoß des fahrenden Autos mit Haarwild nein ja ja
Glasbruch an Scheiben, Spiegelglas, Leuchtenabdeckungen nein ja ja
Kurzschluss an der Verkabelung nein ja ja
Unfallschaden am eigenen Auto, auch selbst verursacht nein nein ja
Mut- oder böswillige Handlungen Unberechtigter (Vandalismus) nein nein ja
Quelle: GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2015, Abschnitte A.1.1, A.2.2.1 und A.2.2.2, Stand 30.04.2025, abgerufen am 07.09.2026. Die Musterbedingungen sind unverbindlich; einzelne Tarife decken mehr ab, etwa Tierbissschäden über den Kurzschluss hinaus.

Die Vollkasko deckt alle Teilkasko-Ereignisse mit ab (AKB A.2.2.2.1) – beides nebeneinander abzuschließen ergibt keinen zusätzlichen Schutz. Und der Schaden am eigenen Fahrzeug ist aus der Haftpflicht ausdrücklich ausgeschlossen (AKB A.1.5.3), gleichgültig, wie hoch die Deckungssumme dort ist.

Was die Kfz-Haftpflicht leistet – und wo sie endet

Die Haftpflicht stellt Sie von berechtigten Schadenersatzansprüchen frei und wehrt unberechtigte auf ihre Kosten ab (AKB A.1.1.1 bis A.1.1.3). Diese Abwehr ist ein eigener Wert: Sie erhalten damit faktisch einen passiven Rechtsschutz gegen überzogene Forderungen, ohne dafür extra zu zahlen. Mitversichert sind neben Ihnen der Halter, der Eigentümer, der Fahrer und weitere im Bedingungswerk genannte Personen (AKB A.1.2).

Die gesetzlichen Mindestsummen stehen in der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG und gelten je Schadensfall:

  • 7,5 Mio. € für Personenschäden,
  • 1,3 Mio. € für Sachschäden (im Wortlaut der Anlage: 1.300.000 Euro),
  • 50.000 € für Vermögensschäden, die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängen.

Für Sachschäden gilt nicht die große Personenschadensumme – eine Verwechslung, die im Schadenfall teuer wird. Wer bei Glatteis in eine Reihe geparkter Autos rutscht oder eine Leitplanke samt Fahrbahndecke beschädigt, liegt schneller an dieser Grenze, als es die Zahl vermuten lässt. Deshalb lohnt der Blick in den Versicherungsschein: Welche Versicherungssummen für Sie gelten, steht dort (AKB A.1.3.1), und sie liegen üblicherweise über den gesetzlichen Mindestbeträgen. Was der einzelne Tarif abdeckt und wo Grenzen gelten, steht in der Übersicht zur Kfz-Haftpflicht, im Detail unter Leistungen und Leistungseinschränkungen.

Der Geschädigte bekommt sein Geld – Sie zahlen es unter Umständen zurück

Verletzen Sie eine vereinbarte Obliegenheit, etwa das Fahren ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis oder unter Alkohol, bleibt der Versicherer dem Unfallgegner gegenüber trotzdem in der Pflicht (§ 117 Abs. 1 VVG). Der Dritte kann seinen Anspruch sogar unmittelbar gegen den Versicherer richten (§ 115 Abs. 1 VVG). Allerdings haftet der Versicherer dann nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, nicht bis zur vereinbarten (§ 117 Abs. 3 VVG).

Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dagegen auf höchstens je 5.000 € beschränkt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV) – der Betrag gilt also pro Person, nicht pro Schadenfall. In dieser Höhe kann er sich das Geld zurückholen. Die Grenze gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine Straftat erlangt hat.

Teilkasko oder Vollkasko: woran die Entscheidung hängt

Die Teilkasko ersetzt Schäden am eigenen Fahrzeug, auf die Sie keinen Einfluss haben – Brand, Diebstahl, Unwetter, Wild, Glas, Kurzschluss. Die Vollkasko schließt diese Ereignisse ein und kommt zusätzlich für selbst verschuldete Unfallschäden und für Vandalismus durch Unberechtigte auf. Beide zahlen bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, also den Preis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Schadentag (AKB A.2.5.1.1, A.2.5.1.6). Ein vereinbarter Selbstbehalt wird bei jedem Schadenereignis abgezogen (AKB A.2.5.8).

Genau daraus ergibt sich die Faustformel: Je weiter der Wiederbeschaffungswert sinkt, desto weniger kann die Vollkasko überhaupt noch auszahlen – der Beitrag sinkt aber nicht im selben Tempo.

Für die Vollkasko spricht
  • Sie trägt den Schaden am eigenen Auto auch dann, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben.
  • Sie deckt Vandalismus durch Personen ab, die zum Gebrauch des Fahrzeugs in keiner Weise berechtigt sind.
  • Leasing- und Finanzierungsverträge schreiben sie häufig vor – was für Sie gilt, steht in diesem Vertrag, nicht im Versicherungsvertrag.
  • Für die Vollkasko gilt ein eigener Schadenfreiheitsrabatt: Mit jedem schadenfreien Jahr sinkt der Beitragssatz.

Dagegen spricht
  • Bei Totalschaden zahlt sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert – bei einem alten Fahrzeug bleibt davon wenig übrig. Nur in den ersten Monaten nach Erstzulassung sehen viele Tarife stattdessen eine Neupreisentschädigung vor.
  • Ein Vollkaskoschaden, für den der Versicherer zahlt, stuft Sie zurück – der Beitrag steigt dann über mehrere Jahre nach. Nicht jede Meldung führt dazu: Erstattet der Schädiger den Betrag in voller Höhe oder löst der Versicherer seine Rückstellung ohne Zahlung wieder auf, bleibt das Jahr schadenfrei (AKB I.4.1.2).
  • Eine Werkstattbindung wird mit einem Nachlass beworben, nimmt Ihnen aber die freie Wahl der Reparaturwerkstatt.
  • Die Teilkasko kennt keine Rückstufung – wer nur diese Risiken absichern will, zahlt langfristig ruhiger.

Die Abgrenzung im Einzelnen steht auf der Übersicht zur Kaskoversicherung sowie auf den Seiten zur Teilkasko und zur Vollkasko.

Wichtig für die Kasko ist außerdem § 81 VVG: Führen Sie den Schaden vorsätzlich herbei, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grober Fahrlässigkeit darf er nur kürzen, und zwar „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis“ – der Schutz fällt also nicht automatisch ganz weg. Dass ein Versicherer auf diese Kürzung verzichtet, ist eine Tarifleistung und steht nicht im Gesetz, sondern im Bedingungswerk – nachzulesen vor dem Abschluss, nicht danach.

Woraus der Beitrag entsteht

Jeder Versicherer kalkuliert selbst. Für die Schadenerwartung greifen die deutschen Kfz-Versicherer aber auf dieselbe Grundlage zurück: Der GDV wertet jedes Jahr die Daten fast aller Kfz-Versicherungen aus und weist aus, wie sich einzelne Risikomerkmale auf die Schadenbilanz auswirken. Zehn dieser Merkmale unterscheidet die Statistik.

Risikomerkmale der GDV-Kfz-Statistik, Stand: 09.09.2026
Merkmal Was es misst
Regionalklasse Schadenbilanz des Zulassungsbezirks, in dem das Fahrzeug angemeldet ist
Typklasse Schaden- und Unfallbilanz des Fahrzeugmodells
Jährliche Fahrleistung Kilometer pro Jahr – wer weniger fährt, fährt günstiger
Schadenfreie Jahre Schadenfreiheitsklasse und der daraus folgende Beitragssatz
Fahrerkreis (im GDV-Wortlaut: Nutzerkreis) Jeder mit Führerschein oder nur Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin
Nutzeralter In der Regel Ihr Alter; fährt jemand unter 25 Jahren mit, meist dessen Alter
Fahrzeugalter bei Erwerb Ob Sie das Auto neu, jung gebraucht oder älter gekauft haben
Fahrzeughalter Ob Sie selbst, Ihr Partner oder eine dritte Person Halter ist
Tarifgruppe Landwirte sowie Beamte und öffentlich Bedienstete gegenüber allen anderen
Selbstbeteiligung Nur in der Kasko; in der Haftpflicht gibt es sie in der Regel nicht
Quelle: GDV, „So setzt sich der Versicherungsbeitrag für einen Pkw zusammen“, zuletzt aktualisiert am 09.09.2026, abgerufen am 10.09.2026.

Drei dieser Merkmale sind die, über die im Herbst geredet wird. Die Schadenfreiheitsklasse steigt mit jedem schadenfrei verlaufenen Kalenderjahr um eine Stufe und wirkt in der Haftpflicht und in der Vollkasko, nicht in der Teilkasko. Die Regionalklasse misst die Schadenbilanz Ihres Zulassungsbezirks – der GDV hat die neue Statistik am 9. September 2026 veröffentlicht. Die Typklasse bewertet das Fahrzeugmodell anhand der Fahrzeugschäden und Reparaturkosten der letzten drei Jahre.

Typ- und Regionalklasse binden einen Versicherer nicht: Neuverträge darf er sofort danach rechnen, laufende Verträge erst zur Hauptfälligkeit – meist also zum Jahreswechsel –, und wie stark ein Haus die neuen Klassen übernimmt, entscheidet es selbst. Die Schadenfreiheitsklasse ist etwas anderes. Sie kommt nicht vom GDV, sondern steht als Vertragsbestandteil im Bedingungswerk Ihres Versicherers; auf die Besserstufung nach einem schadenfreien Kalenderjahr haben Sie deshalb einen Anspruch (in den Musterbedingungen AKB I.3).

Welche Rabatte und Zuschläge daneben in die Rechnung gehen, steht unter Beitragsgestaltung und Rabatte. Welche Stellschrauben sich lohnen, wenn zwei Angebote nebeneinanderliegen, zeigt der Kostenvergleich.

Versicherungsschutz jenseits der Grenze

In der Kfz-Haftpflicht muss der Schutz in Europa und in den außereuropäischen Gebieten gelten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören – nach den dort jeweils geltenden Vorschriften, mindestens aber in dem in Deutschland vorgeschriebenen Umfang (§ 1 Abs. 1 KfzPflVV). Die Musterbedingungen gehen darüber hinaus: Nach AKB A.1.4.1 ist die Untergrenze der Umfang Ihres eigenen Vertrags. Liegt die Pflichtsumme des Besuchslands höher, greift die höhere.

Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Andorra, Bosnien-Herzegowina, Großbritannien, Monaco, Montenegro, San Marino, Serbien und der Schweiz reicht das amtliche Kennzeichen als Versicherungsnachweis – das sogenannte Kennzeichenabkommen. Für Albanien, Aserbaidschan, Marokko, Moldawien, Nordmazedonien, Tunesien, die Türkei und die Ukraine brauchen Sie dagegen die Internationale Versicherungskarte, die Grüne Karte. Sie kostet nichts und wird vom Versicherer ausgestellt. Ist ein Länderkürzel darauf durchgestrichen oder fehlt das Land ganz, müssen Sie an der Grenze eine Grenzversicherung abschließen.

Was passiert, wenn Ihnen im Inland ein ausländisches Fahrzeug hineinfährt, steht unter Schäden mit ausländischen Fahrzeugen. Für Mietwagen im Ausland gibt es eine eigene Erweiterung, die Mallorca-Police: Sie hebt den Haftpflichtschutz eines im Ausland gemieteten Fahrzeugs auf das Niveau Ihres deutschen Vertrags.

Kündigen, wechseln, sonderkündigen

Kfz-Verträge werden in aller Regel für ein Jahr geschlossen und verlängern sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn niemand kündigt (§ 5a Abs. 1 PflVG; in den Musterbedingungen AKB G.1.2). Mehr als ein Jahr darf eine solche Verlängerung nicht umfassen (§ 11 Abs. 1 VVG).

Für die Kfz-Haftpflichtversicherung schreibt das Gesetz die Frist selbst vor: Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird (§ 5a Abs. 1 Satz 2 PflVG). Läuft Ihr Versicherungsjahr bis zum 31. Dezember, ist der 30. November also der letzte Termin; beginnt es mitten im Jahr, verschiebt sich der Termin um dieselbe Spanne. Für Teil- und Vollkasko gilt § 5a PflVG nicht – dort ergibt sich dieselbe Frist aus dem Vertrag (in den Musterbedingungen AKB G.2.1). Ein Blick in den Versicherungsschein klärt das in einer Minute; wie der Wechsel praktisch abläuft, steht unter Kfz-Versicherung wechseln und Kfz-Versicherung kündigen.

Daneben stehen zwei außerordentliche Rechte:

  • Nach einer Beitragserhöhung. Hebt der Versicherer die Prämie auf Grund einer Anpassungsklausel an, ohne den Schutz entsprechend zu erweitern, haben Sie ab Zugang der Mitteilung einen Monat Zeit. Die Kündigung wirkt frühestens zu dem Tag, an dem die höhere Prämie gilt; auf dieses Recht muss der Versicherer in der Mitteilung selbst hinweisen, und er muss sie einen Monat vor Wirksamwerden zustellen (§ 40 Abs. 1 VVG). Verringert er umgekehrt den Leistungsumfang, ohne den Beitrag zu senken, gilt dasselbe (§ 40 Abs. 2 VVG).
  • Nach einem Schaden. Beide Seiten dürfen kündigen, und der Auslöser ist je Baustein ein anderer. In der Kasko läuft die Monatsfrist ab dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 Abs. 1, 2 VVG). In der Kfz-Haftpflicht knüpft sie daran an, dass der Versicherer den Freistellungsanspruch anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat, dass er Sie angewiesen hat, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen, oder an die Rechtskraft des Urteils (§ 111 VVG). In beiden Fällen muss der Versicherer eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten, und Sie dürfen nicht über das Ende der laufenden Versicherungsperiode hinaus kündigen.

Welche Fälle darunter fallen und welche nicht, steht unter Sonderkündigungsrecht; worauf beim Anbieterwechsel sonst zu achten ist, unter Wechsel der Kfz-Versicherung.

Der Herbst-Fahrplan für Verträge mit Jahreswechsel als Hauptfälligkeit
  • September: Der GDV veröffentlicht die neuen Regional- und Typklassen. An den Verträgen ändert sich noch nichts.
  • Oktober und November: Eine Beitragserhöhung muss spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden bei Ihnen sein (§ 40 Abs. 1 VVG) – bei Hauptfälligkeit zum 1. Januar also bis Ende November. Erst diese Rechnung zeigt, ob und wie stark Ihr Versicherer die neuen Klassen übernimmt.
  • 30. November: Läuft Ihr Versicherungsjahr bis zum Jahresende, muss die ordentliche Kündigung an diesem Tag beim Versicherer liegen.
  • Nach der Erhöhungsmitteilung: Ab Zugang läuft ein Monat für die Kündigung nach § 40 Abs. 1 VVG. Dieses Recht besteht auch dann noch, wenn der November längst vorbei ist.

Stand: 10.09.2026.

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Quelle: PflVG, VVG und die GDV-Musterbedingungen AKB 2015 (Stand 30.04.2025), abgerufen am 10.09.2026; Zuordnung der Situationen: Einordnung der Redaktion, Stand 10.09.2026.

Ob Ihr laufender Vertrag noch marktgerecht ist, entscheidet sich an Fahrzeug, Zulassungsbezirk und Schadenfreiheitsklasse: zum Kfz-Versicherungsvergleich.

Häufige Fragen zur Kfz-Versicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflicht: Der Halter muss sie für sich, den Eigentümer und den Fahrer abschließen und aufrechterhalten, solange das Fahrzeug seinen regelmäßigen oder gewöhnlichen Standort im Inland hat (§ 1 PflVG). Teilkasko und Vollkasko sind freiwillig; ob ein Leasing- oder Finanzierungsvertrag eine Vollkasko verlangt, steht in diesem Vertrag.

Nach der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG sind es je Schadensfall 7,5 Mio. € für Personenschäden, 1,3 Mio. € für Sachschäden und 50.000 € für reine Vermögensschäden. Die Sachschadensumme wird leicht mit der Personenschadensumme verwechselt – im Schadenfall ist der Unterschied erheblich.

Nein. Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeugs sind in der Kfz-Haftpflicht ausdrücklich ausgeschlossen (AKB A.1.5.3). Dafür gibt es die Teilkasko und die Vollkasko.

Der Geschädigte bekommt sein Geld: Die Leistungspflicht gegenüber dem Dritten bleibt bestehen, auch wenn der Versicherer Ihnen gegenüber frei ist (§ 117 Abs. 1 VVG). Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber ist die Leistungsfreiheit in der Haftpflicht auf höchstens je 5.000 € beschränkt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV); in dieser Höhe kann der Versicherer Rückgriff nehmen. Der Geschädigte bekommt allerdings nur die gesetzliche Mindestversicherungssumme, nicht die vereinbarte (§ 117 Abs. 3 VVG). In der Kaskoversicherung greift dagegen § 81 VVG mit einer Kürzung nach der Schwere des Verschuldens.

Endet Ihr Versicherungsjahr am 31. Dezember, ist der 30. November der letzte Tag. Diese Monatsfrist steht für die Kfz-Haftpflicht im Gesetz (§ 5a Abs. 1 Satz 2 PflVG), für die Kasko im Vertrag. Der Gesetzeswortlaut verlangt eine schriftliche Kündigung – im Zweifel also unterschreiben und per Post senden. Beginnt das Versicherungsjahr mitten im Jahr, verschiebt sich der Termin um dieselbe Spanne.

In der Kfz-Haftpflicht ja: Jedes Unternehmen, das im Inland zum Betrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung befugt ist, ist zum Vertragsschluss verpflichtet (§ 5 Abs. 2 PflVG). Bei Zweirädern sowie Pkw und Kombis bis zu einer Tonne Nutzlast gilt der Antrag als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht binnen zwei Wochen schriftlich ablehnt oder ein abweichendes Angebot macht (§ 5 Abs. 3 PflVG). Für Teilkasko und Vollkasko gibt es keinen solchen Zwang.