Kfz-Haftpflichtversicherung – der Basisschutz für Kraftfahrzeuge
Die Kfz-Versicherung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Die Kfz-Haftpflicht ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie schützt den Versicherungsnehmer vor Schadensersatzansprüchen Dritter. Versichert werden in der Kfz-Haftpflicht Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Eine Kfz-Haftpflicht muss für so gut wie alle Kraftfahrzeuge abgeschlossen werden. Ausnahmen gelten lediglich für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 Kilometern pro Stunde. Wer mit einem Auto oder einem Kraftrad ohne Kfz-Haftpflicht auf der Straße unterwegs ist, begeht eine Straftat, die mit Führerscheinentzug, einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann.
Was ist in der Kfz-Haftpflicht versichert?
Die Kfz-Haftpflicht versichert alle Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Dritten zufügen. Hierunter fallen Sach-, Personen- und Vermögensschäden.
Sachschäden sind beispielsweise:
- Reparaturkosten
- Kosten für Abschlepp- und Bergungsarbeiten
- Nutzungsausfallentschädigungen, Kosten für einen Mietwagen zur Überbrückung
- Wertminderungen
- Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bei einem Totalschaden
- An- und Abmeldekosten
- Sogenannte erweiterte Sachschäden: Gebäudeschäden, Schäden an Straßenschildern und anderen Verkehrseinrichtungen, Umweltschäden
- Gutachterkosten
- Anwalts- und Gerichtskosten im Falle eines Rechtsstreits.
In den Bereich der Personenschäden fallen:
- Behandlungskosten für Operationen, Krankenhausaufenthalte sowie Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen
- Verdienstausfälle wegen eines Unfall
- Schmerzensgeld
- Rentenzahlungen
- Im Todesfall: Beerdigungskosten und Hinterbliebenengeld.
Vermögensschäden sind Schäden, aus denen dem Unfallgegner ein finanzieller Schaden entsteht, ohne dass Menschen oder Sachen davon unmittelbar betroffen sind. Als ein Beispiel: Wenn Ihr Gegner durch den Unfall einen Flug und deshalb einen wichtigen Geschäftstermin verpasst, werden Sie für die Zusatzkosten für den Flug, aber auch für finanzielle Verluste durch den nicht wahrgenommenen Termin in Regress genommen. Solche Schäden werden ebenfalls durch die Kfz-Haftpflicht reguliert.
Ein Kfz-Schaden am eigenen Fahrzeug wird nicht durch die Kfz-Haftpflicht übernommen. In einigen Tarifen werden jedoch sogenannte Eigenschäden – beispielsweise an der eigenen Garage oder ein durch Sie verursachter Kfz-Schaden an Ihrem Zweitwagen – mitversichert.
Passiver Rechtsschutz durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung
Da die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadensersatzansprüche Dritter prüft und unberechtigte Forderungen abwehrt, ist damit ein passiver Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer verbunden. Schadensersatzansprüche können nach einem Unfall nicht nur der Unfallgegner als unmittelbar Geschädigter, sondern auch Krankenversicherungen, die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung, Krankenversicherungen oder der Arbeitgeber geschädigter Personen geltend machen.
Schäden, die durch die Kfz-Haftpflicht nicht übernommen werden
Einige Schäden werden durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht geregelt – in den Vertragsbedingungen werden sie als sogenannte Haftungsausschlüsse definiert. Ein Haftungsausschluss ist vorwiegend unter den folgenden Bedingungen gegeben:
- Unfälle unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen
- Mutwilliges oder grob fahrlässiges Herbeiführen eines Unfalls
- Fahrerflucht
- Fehlender Führerschein oder Betriebserlaubnis.
Die Haftungsausschlüsse der Versicherer unterscheiden sich in den einzelnen Tarifen. Wenn die Versicherung zunächst Ansprüche Dritter reguliert hat, im Nachhinein jedoch einen Haftungsausschluss feststellt, ist sie berechtigt, vom Versicherungsnehmer dafür einen Regressanspruch von maximal 5.000 € einzufordern.
In der Kfz-Haftpflicht versicherte Personen
Versichert wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung immer ein konkretes Fahrzeug. Für einen Schaden sind allerdings alle dafür verantwortlichen Personen haftbar. Wer in der Police versichert werden soll, ist beim Abschluss der Police zu klären. Infrage kommen neben dem Versicherungsnehmer die folgenden Personen:
- Weitere eingetragene Fahrer
- Der Fahrzeughalter
- Der Fahrzeugeigentümer (bei Leasingfahrzeugen die Bank oder ein anderer Leasing-Geber)
- Der Arbeitgeber (bei Dienstwagen).
Deckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Der Gesetzgeber sieht für die Kfz-Haftpflichtversicherung die folgenden Mindestdeckungssummen vor:
- Für Personenschäden: 7,5 Millionen Euro
- Für Sachschäden: 1,12 Millionen Euro
- Für Vermögensschäden: 50.000 €.
Die meisten Versicherer bieten für die Haftpflicht ihrer Kfz-Versicherung jedoch höhere Deckungssummen an, was im Schadensfall auch wichtig ist: Die reale Schadenssumme kann rasch die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwerte überschreiten. Empfehlenswert ist eine Police mit einer Deckungssumme von bis zu 100 Millionen Euro. Je nach Vertrag sind hier pauschal Sach-, Personen- und Vermögensschäden integriert. Andere Versicherungsgesellschaften sehen diese Summe für Sach- und Vermögensschäden vor, versichern Personenschäden jedoch nur bis maximal 15 Millionen Euro.
Kosten für eine Kfz-Haftpflicht
Die Kosten für eine Kfz-Haftpflicht richten sich vorwiegend nach der Anzahl der versicherten Personen, der Deckungssumme sowie zusätzlichen Leistungen, die in den Versicherungsschutz integriert sind. Beitragsmindernd wirken sich etwa Rabatte für bestimmte Berufsgruppen wie Akademiker oder Beamte, vor allem aber die jeweilige Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) aus.
Die SF-Klasse gibt Auskunft über die unfall- und somit schadensfrei gefahrenen Jahre des Versicherungsnehmers. Es gibt die regulären SF-Klassen 1 bis 50 sowie insgesamt vier Sonderklassen für Fahranfänger. In den regulären Klassen werden jeweils prozentuale Rabatte auf den Versicherungsgrundbetrag (= 100 Prozent) gewährt. Nach Unfällen mit Schadensregulierung durch die Versicherung erfolgt in der Regel die Rückstufung in eine niedrigere Klasse, sodass diese Versicherungsnehmer höhere Beiträge zu zahlen haben. In den Sonderklassen kann der Versicherungsbeitrag den Grundbetrag deutlich überschreiten. Fahranfänger zahlen insbesondere, die erstmals ein Fahrzeug versichern, zwischen 140 und 200 Prozent. Nach der Rückstufung aus einer höheren Klasse müssen sie mit Beiträgen von bis zu 280 Prozent des Grundbetrages rechnen.
Erweiterter Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht
Optional können Versicherungsnehmer für ihre Kfz-Haftpflichtversicherung erweiterte Versicherungsleistungen buchen. Hierzu gehören:
- Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit
Unter grobe Fahrlässigkeit fällt etwa das Missachten von Vorfahrtsregeln und roten Ampeln oder das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit. Wenn hierfür kein zusätzlicher Schutz besteht, verweigern die Versicherer häufig die Schadensregulierung. - Kfz-Schutzbrief
Ein Kfz-Schutzbrief ersetzt die Mitgliedschaft im ADAC oder einem anderen Automobilclub. Bei Unfällen oder einem Kfz-Schaden erhalten Sie durch den Kfz-Schutzbrief schnelle Hilfe ohne Zusatzkosten. - Rabattschutz
Ein zusätzlich vereinbarter Rabattschutz verhindert die Zurückstufung in eine niedrigere SF-Klasse nach einem Unfall und der Schadensregulierung durch die Versicherung. - Mallorca-Police
- Die sogenannte Mallorca-Police schützt Sie bei der Benutzung eines Mietwagens im Ausland vor unfallbedingten Schadensersatzansprüchen Dritter mit den gleichen Deckungssummen wie in Deutschland. In einigen Ländern – beispielsweise in Belgien, Spanien und den skandinavischen Ländern – sind allerdings per Gesetz höhere Deckungssummen vorgeschrieben, die ebenfalls durch Mallorca-Police ebenfalls übernommen werden. In der Haftpflicht vieler Kfz-Versicherungen ist die Mallorca-Police heute ohne Aufpreis enthalten.
- Auslandsschutzbrief
Ein Auslandsschutzbrief sichert Sie gegen Schadensersatzforderungen Dritter bei einem Unfall im Ausland mit Ihrem eigenen Fahrzeug ab. Auch hier werden gesetzlich vorgeschriebene ausländische Deckungssummen übernommen.
Kfz-Haftpflichtversicherung regulär kündigen
Eine Kfz-Haftpflicht wird in der Regel für ein Jahr abgeschlossen. Wenn keine Kündigung erfolgt, wird der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Eine reguläre Kündigung der Police ist jeweils zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres möglich. Hierfür ist eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen. Das Kündigungsschreiben muss somit bis zum 30. November bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen sein. Ausnahmen bestehen für sogenannte unterjährige Verträge, bei denen Beginn und Ende des Versicherungsjahres nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfallen. Auch bei diesen Policen muss eine vierwöchige Kündigungsfrist eingehalten werden.
Die Kündigung muss schriftlich per Post (am besten: Einschreiben mit Rückschein) oder per Fax vorgenommen werden. Einige Anbieter von Kfz-Versicherungen akzeptieren auch eine Kündigung per E-Mail, jedoch ist dies bisher nicht der Regelfall. Eine Anschlussversicherung bei einer neuen Versicherungsgesellschaft kann schnell und unkompliziert online abgeschlossen werden.
Außerordentliche Kündigung der Kfz-Haftpflicht
Eine außerordentliche Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung ist in den folgenden Fällen möglich:
- Beitragserhöhung ohne verbesserten Leistungsumfang der Police
Wenn der Versicherer die Beiträge für Ihre Kfz-Versicherung erhöht, ohne die Leistungen des Vertrages zu verbessern. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Tag, an dem Sie die Mitteilung über die Beitragserhöhung erhalten. - Schadensregulierung durch den Versicherer
Nach einem Schaden, der durch Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert wird. Die Kündigungsfrist beläuft sich auch hier auf einen Monat und beginnt, wenn Sie die Benachrichtigung über die Schadensregulierung erhalten haben. Eine außerordentliche Kündigung nach einem Leistungsfall lohnt sich vorwiegend dann, wenn Ihr bisheriger Versicherer Sie deshalb in eine niedrigere SF-Klasse einstufen würde, sodass die Kfz-Haftpflicht für Sie teurer wird.Wichtig: Nach einem Schadensfall besitzt auch der Versicherer das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung. Allerdings machen die Versicherungsgesellschaften hiervon nur in Ausnahmefällen Gebrauch. - Autokauf oder -verkauf
Der Kauf oder Verkauf eines Autos sind ebenfalls ein Grund für eine außerordentliche Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung. Kfz-Versicherungen werden immer für ein bestimmtes Fahrzeug abgeschlossen – wenn es den Besitzer wechselt, ändern sich die Rahmenbedingungen des Vertrages. Bei einem Verkauf werden alle Kfz-Versicherungen auf den neuen Fahrzeughalter übertragen. Bereits bezahlte Leistungen muss Ihnen der Versicherer erstatten. Wenn Sie einen neuen Gebrauchtwagen von einem privaten Fahrzeughalter erwerben, können Sie dessen Kfz-Haftpflichtversicherung übernehmen oder den Vertrag durch das Sonderkündigungsrecht beenden. Eine feste Kündigungsfrist ist hierfür nicht vorgesehen. Sobald der neue Besitzer der Zulassungsstelle die Bescheinigung über eine Kfz-Haftpflicht eines anderen Anbieters vorlegt, gilt der bisherige Vertrag als beendet. - Tod des Versicherungsnehmers
Beim Tod eines Versicherungsnehmers wird die Kfz-Haftpflichtversicherung auf einen erbberechtigten Nachkommen übertragen. Wenn das Auto noch zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers auf diesen umgemeldet wurde, kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen, wenn der neue Fahrzeughalter an einem anderen Wohnort lebt oder in eine andere SF-Klasse einzustufen ist. Auch hierfür gelten keine formalen Kündigungsfristen.
Bei Umzügen, einer Veränderung der Zahl der Jahreskilometer oder Erhöhungen der Kfz-Steuer ist für die Kfz-Haftpflicht kein Sonderkündigungsrecht vorgesehen. Das Gleiche gilt, wenn das Versicherungsunternehmen die Beiträge für die Police erhöht und gleichzeitig das inkludierte Leistungspaket verbessert.
Fazit
Die Kfz-Haftpflicht ist eine der wenigen Pflichtversicherungen, die es in Deutschland gibt. Wer mit einem Kraftfahrzeug ohne Haftpflichtversicherung auf der Straße unterwegs ist, macht sich strafbar und muss mit dem Verlust des Führerscheins, hohen Geldstrafen oder einer Freiheitsstrafe rechnen. Durch die Kfz-Haftpflichtversicherung sind Sach-, Personen- und Vermögensschäden Dritter bis zur in der Police vereinbarten Deckungssumme abgesichert. Empfehlenswert ist, diese möglichst hoch anzusetzen. Versicherungsexperten raten zu einer Deckungssumme von 100 Millionen Euro als Pauschalabsicherung oder 100 Millionen Euro für Sach- und Vermögensschäden und 15 Millionen Euro für Personenschäden. Die Angebote der meisten Versicherungsgesellschaften sind entsprechend ausgestaltet, sodass ihre Deckungssummen deutlich über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeträgen liegen.
Wichtige Kriterien für eine optimale Versicherungsauswahl sind der Preis und der Leistungsumfang der Police sowie die Servicequalität der Versicherungsgesellschaft. Versicherungsnehmer sollten bei der Entscheidung für ein bestimmtes Angebot auch auf für sie relevante Zusatzleistungen achten. Bei der Orientierung auf dem Markt hilft ein Versicherungsvergleich im Internet.
FAQ
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kann auch mit negativer Schufa abgeschlossen werden. Da es sich bei der Kfz-Haftpflicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung handelt, können die Versicherer den Vertragsabschluss nicht verweigern. Probleme kann es allerdings bei den Policen für eine Teil- oder Vollkasko-Versicherung für Ihr Fahrzeug geben. Für eine Kfz-Haftpflicht bei negativer Schufa sehen viele Anbieter allerdings nur den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz vor. Ein Versicherungsvergleich zeigt jedoch, dass die Versicherungsgesellschaften hierfür sehr unterschiedliche Konditionen bieten. Auch bei negativer Schufa sollten Sie eine Kfz-Haftpflicht wählen, die Ihnen im Leistungsfall weitreichenden Versicherungsschutz garantiert.
Eine reguläre Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung kann meist zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, so dass das Kündigungsschreiben spätestens am 30. November bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen sein muss.
Eine außerordentliche Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung ist in den folgenden Fällen vorgesehen: Beitragserhöhung ohne Leistungsverbesserung durch den Versicherer, Schadensregulierung durch die Kfz-Haftpflicht, Kauf oder Verkauf eines Kfz sowie Tod des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug zu dessen Lebzeiten auf einen anderen Halter umgemeldet wurde. In den ersten beiden Fällen ist eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen. Sie beginnt, sobald der Versicherungsnehmer eine offizielle Mitteilung über die Beitragserhöhung oder die Übernahme der Schadensregulierung erhalten hat. Bei einem Eigentümerwechsel oder nach dem Tod des Versicherungsnehmers ist eine kurzfristige Entlassung aus der bisherigen Kfz-Haftpflichtversicherung möglich.
Ein Wechsel der Kfz-Haftpflichtversicherung lohnt sich immer dann, wenn mit der neuen Police entweder ein günstigerer Preis oder ein verbesserter Leistungsumfang der Versicherung verbunden sind. Jedoch sollten Sie vor der Entscheidung auch das Kleingedruckte des Vertrages prüfen. Beispielsweise wenden die Kfz-Versicherungen unterschiedliche Regelungen bei der Rückstufung in eine niedrigere SF-Klasse nach einer Schadensregulierung an. Ausgewiesen werden sie in Form von Rückstufungstabellen in den AGB der Versicherungsgesellschaften. Möglicherweise verlieren Sie auch einen Rabattschutz oder andere Leistungen, die Bestandteil Ihrer bisherigen Police waren oder müssen dafür bei der neuen Gesellschaft einen höheren Beitrag zahlen.
Ja – die Beiträge für eine Kfz-Haftpflicht sind steuerlich absetzbar, sofern Sie sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Fahrzeughalter sind. Sie können diese Ausgaben in Ihrer Steuererklärung unter der Rubrik „Vorsorgeaufwendungen“ als Sonderausgaben geltend machen.
Ein Selbstbehalt (Eigenanteil des Versicherungsnehmers im Schadensfall) ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht vorgesehen. Eine Ausnahme sind Eigenschäden an Gebäuden oder einem Zweitfahrzeug, die in einigen Tarifen mitversichert werden. Hierfür ist die Vereinbarung eines Selbstbehaltes möglich.
Die eVB-Nummer ist die elektronische Bestätigung dafür, dass ein Fahrzeug mit einer Kfz-Haftpflicht versichert ist. Wenn Sie die Versicherung abschließen, erhalten Sie diese Nummer automatisch. Erforderlich ist sie beispielsweise für die Zulassung eines Fahrzeugs oder für seine Anmeldung in einem neuen Zulassungsbezirk.
Der Versicherungsschutz bei einem Unfall im Ausland durch eine deutsche Kfz-Haftpflicht greift in allen Ländern der Europäischen Union sowie in Andorra, Großbritannien, Kroatien, Island, Norwegen, Monaco, San Marino sowie in der Schweiz und Liechtenstein. Bei den meisten Policen sind auch Reisen in der Türkei mitversichert. Optionen für den Versicherungsschutz bei einem Unfall im Ausland sind die Mallorca-Police für Mietwagen oder ein Auslandsschutzbrief für das eigene Fahrzeug.