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Schäden mit ausländischen Fahrzeugen: innerhalb und außerhalb Deutschlands

Geschrieben von
Thomas Schulz

In nahezu jedem Land gehört die Kfz-Haftpflicht zu den Pflichtversicherungen. Die Mindestdeckungssummen sind im Ausland jedoch häufig geringer als im Inland, sodass sich nach einem tatsächlich erlittenen Unfall leicht Schwierigkeiten bei der Regulierung ergeben.

Eine Vereinfachung der Unfallabwicklung mit der Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers ermöglicht der Verein Grüne Karte e. V. Alle Regeln zu Auslandsunfällen gelten grundsätzlich nur, wenn eines der beteiligten Fahrzeuge im Ausland zugelassen und versichert ist. Falls lediglich zwei in Deutschland versicherte Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt werden, erfolgt die Regulierung abweichend über den deutschen Versicherer.

Das bezieht sich selbstverständlich nur auf den versicherungstechnischen Bereich des Autounfalls, hinsichtlich der Vorschriften zur Hinzuziehung der Polizei ist immer das Recht des Gastlandes zu beachten.

Die Regulierung nach einem Unfall in Deutschland

Wer als Fahrer oder Halter eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeuges in einen Verkehrsunfall mit einem ausländischen Kraftfahrzeug verwickelt wird, kann seine Forderungen an die zuständige Kfz-Haftpflicht im Ausland richten. Dieses Verfahren ist jedoch umständlich, wesentlich einfacher ist die Inanspruchnahme der durch den Verein Grüne Karte e. V. angebotenen Hilfe.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Geschädigte die Versicherungskarte des Unfallverursachers zeigen lässt und die relevanten Daten notiert. Wenn der Unfallverursacher einen Wagen mit dem Kennzeichen eines Mitgliedslandes der Europäischen Union fährt, reicht in der Regel die Angabe des Kennzeichens als Nachweis der bestehenden Haftpflichtversicherung aus.

Der Verein führt die Schadensregulierung nicht selbst durch, sondern beauftragt ein deutsches Haftpflichtversicherungsunternehmen mit der Abwicklung. Dieses tritt in Vorleistung und fordert den Ausgleich seiner Aufwendungen von der Kfz-Haftpflichtversicherung des ausländischen Unfallverursachers. Der deutschsprachige Unfallgeschädigte muss keine Sprachbarrieren überwinden, sondern kommuniziert mit dem Verein Grüne Karte e. V. in deutscher Sprache.

Einen Unfall im Ausland verursachen

Die Kfz-Haftpflicht für den in Deutschland zugelassenen Wagen gilt weltweit, wobei die „Grüne Karte“ als Nachweis für den bestehenden Versicherungsschutz dient. Innerhalb der Europäischen Union muss die Karte üblicherweise nicht vorgelegt werden.

Eine Besonderheit des Versicherungsschutzes besteht bei der Benutzung eines Mietwagens im Ausland. In vielen Ländern ist der Mindestschutz der Haftpflichtversicherung geringer als in Deutschland, die Differenz kann der Fahrzeugentleiher durch den Abschluss einer als Mallorca-Police bezeichneten Zusatzversicherung ausgleichen.

Viele Gesellschaften schließen diese Auslandspolice bereits in die allgemeine Kfz-Haftpflicht ein, sodass sich die gesonderte Vereinbarung des ergänzenden Versicherungsschutzes erübrigt.

Der erlittene Unfall in einem EU-Land, der Schweiz und einem EWR-Land

Wenn Führer eines in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuges einen Unfall in einem Land der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz erleiden, stehen ihnen umfangreiche Hilfen zur Verfügung.

Zunächst ist jedes der genannten Länder verpflichtet, eine Auskunftsstelle zur Ermittlung der zuständigen Haftpflichtversicherung einzurichten. Des Weiteren existieren in den einzelnen Staaten Schadensregulierungsbeauftragte, welche jeweils die Sprache des Landes sprechen, für dessen Autofahrer sie zuständig sind.

Somit findet jeder Autofahrer einen der deutschen Sprache mächtigen Ansprechpartner und muss sich nicht in einer ihm fremden Sprache mit der Versicherungsgesellschaft auseinandersetzen. Eine Regulierungsstelle kümmert sich um Schäden, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann. Zusätzlich greift der die Entschädigungsstelle ein, falls die vorgegebenen Regulierungsfristen nach einem Unfall überschritten werden.

Erlittene Unfälle im Ausland außerhalb der Europäischen Union oder des EWR

Bei einem Unfall in einem weder zur Europäischen Union noch zum EWR gehörenden Staat mit Ausnahme der Schweiz muss sich der geschädigte Autofahrer direkt an die Kfz-Haftpflicht im Ausland wenden, da diese für die Schadensregulierung verantwortlich ist. Die im Ausland zum Teil mitzuführende „Grüne Karte“ dient in diesen Staaten nicht der Vereinfachung der Schadensabwicklung, sondern lediglich als Nachweis über einen bestehenden Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht.

Sowohl möglicherweise entstehende Anwaltskosten als auch der Wertverlust des Wagens müssen geschädigten Autofahrern in einigen Ländern nicht ersetzt werden. Wer die Landessprache nicht spricht, wird ohne Einschaltung eines Anwaltes nur schwer mit der Kfz-Haftpflicht kommunizieren können, sodass sich der Abschluss einer Verkehrsunfallversicherung vor der Auslandsreise anbietet.

Eventuell notwendige Prozesse gegen die Kfz-Haftpflicht finden im Unfallland statt, wodurch zusätzliche Reisekosten entstehen, falls das Gericht im Ausland die Abwesenheit des durch einen Anwalt vertretenen Geschädigten nicht akzeptiert.

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