Die Anschnallpflicht wird auch Gurtpflicht genannt und gilt innerhalb von Deutschland. Nach § 21 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich der Fahrer, der Beifahrer und auch die Personen auf den Rücksitzen immer anschnallen.
Es gibt aber auch einige Ausnahmen bei der Anschnallpflicht. Taxi- und Mietwagenfahrer oder Fahrer von Omnibussen sind bei der Fahrgastbeförderung von der Gurtpflicht befreit, genauso wie Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, die regelmäßig das Fahrzeug verlassen müssen wie beispielsweise Postboten. Eine Ausnahme bildet auch das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit und auf Parkplätzen. Die Anschnallpflicht gilt nicht für Passagiere im Omnibus, wenn die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist und für Fahrgäste in Omnibussen, die nur kurzzeitig Ihren Sitzplatz verlassen.
Eine Befreiung von der Anschnallpflicht ist aus gesundheitlichen Gründen möglich, dafür benötigen Sie aber ein ärztliches Attest oder wenn der Antragsteller kleiner als 150 Zentimeter ist. Bei Oldtimern, die ohne Gurte ab Werk ausgeliefert wurden und die vor dem 1. April 1970 erstmalig zugelassen worden sind, sind besteht ebenfalls keine Gurtpflicht.