Unfall: Bagatellschaden am Auto | Kfz-Versicherung.co
Lexikon
Bagatellschaden am Auto

Bagatellschaden aus Sicht der Versicherer

Versicherer regulieren auch Bagatellschäden, bei denen es sich oft um kleine Dellen und Kratzer im Lack handelt, die beispielsweise infolge von Parkplatzunfällen entstehen. Die Versicherungsgesellschaft bezahlt aber keinen Gutachter, ihr genügt der Kostenvoranschlag aus der Werkstatt für die Regulierung

Ob es sich um einen typischen Bagatellschaden handelt, kann ein Laie meist nicht einschätzen. Er sollte daher eine möglichst vollständige Unfallmeldung mit den Personalien der Beteiligten (bei Parkplatzschäden nicht immer möglich), der Beschreibung des Hergangs und Fotos der Schäden bei seiner Versicherung abgeben.

Wichtig zu wissen: Die Polizei schaut sich solche Schäden in der Regel nicht an.

Was ist bei Bagatellschäden zu beachten?

Unfallverursacher entfernen sich manchmal pflichtwidrig vom Unfallort, weil sie glauben, das sei bei einem Bagatellschaden legitim. Doch das ist falsch, dieses Verhalten wäre eine strafbare Fahrer- bzw. Unfallflucht (§ 142 StGB). Auch wenn es keines Polizeieinsatzes bedarf, müssen doch die Beteiligten ein Protokoll anfertigen und den Schaden auch bildlich so gut wie möglich dokumentieren.

Eine Ausnahme gibt es bei Bagatellschäden an Mietwagen. Manche Autovermieter verlangen das Hinzuziehen der Polizei bei jedem Schaden und schreiben das auch in den Mietvertrag. Im Übrigen steht es jedermann frei, die Polizei einzuschalten. Es besteht allerdings das Risiko, dass die Behörde das als kostenpflichtige technische Hilfeleistung einstuft.

Zur polizeilichen Aufnahme des Schadens ist zu raten, wenn

  • der Schaden vielleicht doch kein Bagatellschaden ist (z.B. wegen eines verzogenen Chassis), auch wenn er äußerlich so erscheint,
  • der Unfallverursacher möglicherweise unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht sowie
  • es Streit zwischen den Unfallbeteiligten gibt.

Bei Parkplatzschäden sollte der Unfallverursacher den Fahrer/Halter des geschädigten Fahrzeugs ausfindig machen oder am Ort des Geschehens mindestens 30 Minuten lang auf ihn warten. Taucht der Fahrer in dieser Zeit nicht auf, muss der Verursacher doch die Polizei benachrichtigen und sollte zusätzlich dem Fahrer des beschädigten Fahrzeugs eine Nachricht hinterlassen. Zudem muss der Unfallverursacher den Bagatellschaden seiner eigenen Versicherungsgesellschaft melden, es handelt sich um einen Haftpflichtschaden.

Eine andere Betrachtung ergibt sich, wenn ein Fahrer mit Vollkaskoversicherung an seinem eigenen Fahrzeug einen Bagatellschaden verursacht. Diesen kann er durch die Versicherung regulieren lassen, doch dabei muss er in der Regel eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse der Vollkasko (nicht der Haftpflicht, diese Klassen sind getrennt!) hinnehmen. Daher kann es sich lohnen, die Reparatur aus eigener Tasche zu bezahlen.