Versäumt der Versicherungskunde die erste fällige Zahlung für die neue Versicherung seines Fahrzeugs, so handelt es sich um Erstprämienverzug. Generell gilt bei Kfz-Versicherungen ein Zahlungsziel von drei Monaten ab Fälligkeitsdatum. In dieser Zeit muss die Rechnung für den Versicherungsbeitrag beglichen werden.
Bleibt die Zahlung aus, ist die Kfz-Versicherung berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wäre das Fahrzeug nicht versichert. Oder aber die Versicherung kann den fälligen Beitrag einklagen. Auf die Folgen eines Erstprämienverzugs müssen Versicherungskunden vorab schriftlich aufmerksam gemacht werden (§ 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Zahlungsverzug bei Erstprämie).
Kommt es in der Zeit des Erstprämienverzugs zu einem Schaden, muss die Kfz-Versicherung dafür nicht aufkommen, bis die Erstprämie bezahlt wurde. Ausnahmen in diesem Fall sind ein krankheitsbedingter Zahlungsverzug oder ein Buchungsfehler bei der Bank. Beides muss der Versicherungskunde jedoch nachweisen können.