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Lexikon
Fahrerflucht und Versicherung

Die wesentlichen Fakten zur Fahrerflucht und dem Versicherungsschutz

  • Fahrerflucht wird hart bestraft – selbst bei der Flucht nach kleineren Sachschäden. Dennoch kommt sie sehr häufig vor.
  • Geschädigte bleiben auf den Kosten für Sachschäden sitzen, wenn der flüchtige Verursacher nicht ermittelt werden kann und die Opfer selbst nicht über eine Vollkaskoversicherung verfügen.
  • Für Personenschäden kommt die Verkehrsopferhilfe auf.
  • Unfallflüchtige Verursacher werden von ihrer Versicherung in Regress genommen, wenn man sie ermittelt.

Fahrerflucht: häufiges Delikt

Nach Expertenschätzungen findet die “Unfallflucht” (so der amtliche Ausdruck) bei 20 % aller registrierten Unfälle statt, das sind jährlich mehrere 100.000 Mal. Die Unfallverursacher werden allerdings relativ oft ermittelt und müssen dann mit Geld- oder Gefängnisstrafen (bis drei Jahre), Punkten in Flensburg, Fahrverboten oder Führerscheinentzug und Regressforderungen ihrer Versicherung rechnen.

Wie hart sie bestraft werden, hängt von der Höhe des Schadens und auch der Beteiligung von Drogen oder Alkohol ab. Letztere gehören zu den Hauptgründen für Fahrerflucht, doch gleichzeitig wird der betrunkene, flüchtige Täter oft schon an der nächsten Straßenecke gefasst. Hat er dann bei seinem Unfall einen auch nur leichten Personenschaden verursacht, wandert er fast unweigerlich ins Gefängnis.

Die Unfallopfer wiederum befinden sich in einer ärgerlichen und manchmal tragischen Situation. Denn Sachschäden, bei denen der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann, müssen sie selbst bezahlen – es sei denn, sie haben eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Gerade über diese verfügen aber die Halter älterer Autos meistens nicht.

So ein Sachschaden kann schlimmstenfalls auch bei einem vermeintlich leichten Unfall hoch ausfallen. Wird beispielsweise ein parkendes Auto mit einer gewissen Geschwindigkeit angefahren, wirkt der äußerlich sichtbare Schaden zunächst unerheblich. Hat sich aber das Chassis verzogen, konstatiert die Werkstatt einen Totalschaden.

Wann handelt es sich um Unfallflucht?

Der Verursacher begeht Unfallflucht, wenn er sich nicht so verhält, dass man seine Personalien ermitteln kann. Dieses Verhalten muss gleichzeitig der Schwere des Unfalls angemessen sein. Das bedeutet:

  • Bei einem Unfall mit Personenschaden muss der Verursacher zwingend am Unfallort bleiben, die nötige Ersthilfe leisten und das Eintreffen der Polizei abwarten.
  • Bei einem mittelschweren bis schweren Sachschaden soll der Verursacher eine “angemessene Zeit” auf das Eintreffen der Polizei warten bzw. sie selbst rufen. Nach dieser Frist kann er seine Daten am Unfallort und/oder bei Zeugen hinterlassen.
  • Bei einem sehr leichten Sachschaden – dem typischen Kratzer an der Tür des nebenan parkenden Autos – kann es genügen, nach 15 Minuten Wartezeit dem geschädigten Wagen einen Zettel mit den eigenen Daten hinter den Scheibenwischer zu stecken. Eine zusätzliche Sicherung würde sich dadurch ergeben, dass der Verursacher seine Daten bei Anwohnern oder Gewerbetreibenden in der Nähe hinterlässt. Solche Schäden entstehen oft auf den Parkplätzen von Einkaufscentern. Der Verursacher sollte dann zur Informationsstelle des Centers gehen und dort seine Daten hinterlassen.

Wie auch immer sich der Verursacher verhält: Er muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um seine Identität offenzulegen. Es gibt durchaus grenzwertige Fälle. So könnte der Verursacher bei einem Unfall mit Personenschaden auch selbst medizinische Hilfe benötigen und sich daher vom Unfallort entfernen. Dann muss er dennoch zwingend seine Identität preisgeben.

Besonderheiten in Bezug auf Fahrerflucht: Wildunfälle

Bei Wildunfällen ist der Verursacher im Sinne des Versicherungsrechts nicht verpflichtet, am Unfallort zu verbleiben. Diese Tiere gehören niemandem, daher handelt es sich nicht um einen Sachschaden. Jedoch wäre das Liegenlassen eines verletzten Tieres am Straßenrand Tierquälerei, das Liegenlassen auf der Fahrbahn zusätzlich eine Gefährdung des Straßenverkehrs. Es empfiehlt sich daher, je nach Schwere des Unfalls die Polizei zu rufen oder mindestens den Förster oder Waldpächter zu informieren.

Regulierung von Schäden nach Fahrerflucht

Für einen Sachschaden ist die Haftpflichtversicherung des Verursachers zuständig. Kann dieser durch seine Fahrerflucht nicht ermittelt werden, wird das Opfer dadurch nicht entschädigt. Wer eine eigene Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, erhält von dieser den Schaden ersetzt, muss aber mit einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt rechnen. Bei einem Personenschaden zahlt die Verkehrsopferhilfe, die einen mit dem Personenschaden verbundenen Sachschaden unter Umständen mit reguliert.

Regressforderung an den Unfallverursacher

Wer Fahrerflucht begeht, aber später ermittelt wird, muss mit einer Regressforderung seiner Haftpflichtversicherung bis 5.000 Euro rechnen. Auch verliert er seinen Rechtsschutz. Die eigene Vollkasko – falls vorhanden – würde zudem den Schaden am eigenen Fahrzeug nicht regulieren.

Vom Regress ist der Verlust des Versicherungsschutzes zu unterscheiden. Der Haftpflichtversicherungsschutz bleibt prinzipiell erhalten (vergl. BGH-Urteil Az. IV ZR 97/11). Der Versicherer dürfte die Police aber kündigen. Dazu ist er nach jedem Schaden berechtigt. Der Regress wiederum wird gegenüber dem Unfallverursacher geltend gemacht, auch wenn dieser nicht der Fahrzeughalter ist.