Fahrlässig handelt eine Person demnach, wenn sie einen Schaden verursacht, der vorhersehbar war, den sie jedoch nicht vermieden hat. In Deutschland wird der Begriff der Fahrlässigkeit im Straf- und Zivilrecht etwas verschieden betrachtet.
Wichtige Fakten zur Fahrlässigkeit
- Fahrlässigkeit kennzeichnet die Einstellung eines Menschen zu einer gefährlichen Situation und dem daraus resultierenden Schaden. Das ist für Versicherungsfragen bedeutsam.
- Fahrlässig handeln Autofahrer, die im Straßenverkehr nicht die nötige Vorsicht walten lassen.
- Mit “grober Fahrlässigkeit” wird ein besonders unvorsichtiges Handeln bezeichnet. Das kann dazu führen, dass die Versicherung den entstandenen Schaden nicht reguliert.
Fahrlässigkeit im Zivilrecht
Für die zivilrechtliche Definition von Fahrlässigkeit steht der § 276 Abs. 1 BGB. Demnach handelt jemand fahrlässig, wenn er in einer bestimmten Situation nicht mit der nötigen Vorsicht agiert. Das Maß für die gebotene Vorsicht ist die Vorausschau auf das gewöhnlich Erwartbare. So ist anzunehmen, dass eine glatte Straße nur noch eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit zulässt. Wer schneller fährt, handelt fahrlässig. Auch sollten sich Verkehrsteilnehmer so vorsichtig verhalten, wie es die anderen Beteiligten erwarten dürfen.
Das Zivilrecht unterscheidet zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Versicherer schließen bei manchen Policen den Einwand der groben Fahrlässigkeit aus, bei den Kfz-Policen allerdings in der Regel nicht. Wer also im Straßenverkehr grob fahrlässig handelt, muss mit einem Wegfall seines Versicherungsschutzes oder mindestens mit einer Regressforderung seiner Versicherung rechnen.
Fahrlässigkeit im Strafrecht
Das Strafrecht bewertet weniger die objektive Schuld, es betrachtet vielmehr die schuldige Person. Daher kommt die Auffassung von der Vorhersehbarkeit bzw. Vermeidbarkeit des Schadens. Der Schaden durch eine Fahrlässigkeit entsteht aus strafrechtlicher Sicht, weil die schuldige Person eine bestimmte Pflicht verletzt oder nicht erfüllt hat. Diese Pflicht muss gesetzlich und/oder vertraglich verankert sein. Der § 15 StGB definiert ein schädliches Verhalten nur als Fahrlässigkeit, wenn es mit einer Strafe belegt ist.