Gefährdungshaftung auch bei ruhendem Fahrzeug
Die Gefährdungshaftung gilt für alle Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, § 1 Absatz II Straßenverkehrsgesetz, StVG, mit der wichtigen Ausnahme für Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, § 8 Nr. 1 StVG. Allerdings muss sich, um diese Haftung auszulösen, auch die spezifische Betriebsgefahr im Schaden realisieren. Dazu wird ein zeitlicher und örtlicher Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Schadenseintritt gefordert. Dagegen ist das Erfordernis „beim Betrieb“ weit auszulegen: Nicht nur die lenkende Bewegung im öffentlichen Verkehrsbereich zählt dazu, auch wenn das Fahrzeug in verkehrsbeeinflussender Weise ruht, ist es „im Betrieb“.
Gefährdungshaftung gesetzlich geregelt
Gesetzlich ist dieser Haftungsgrund in § 7 StVG als Halterhaftung geregelt. Demnach stehen den Geschädigten oder – im Falle des Todes – Hinterbliebenen Ansprüche auf Ersatz des erlittenen Schadens zu. Die Schadensersatzhöhe richtet sich nach den §§ 10, 11 und 13 StVG und umfasst die Kosten der versuchten Heilung, einen Ausgleich bei Minderung oder Ausfall der Erwerbsfähigkeit während der Krankheit, bis hin zu den Beerdigungskosten. Auch der Dritten, wie beispielsweise den eigenen Kindern, geschuldete Unterhalt kann so als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Eine „billige Entschädigung in Geld“, die juristische Umschreibung von Schmerzensgeld, für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, ist nach § 11 Satz 2 StVG möglich.
Höhere Gewalt und „Schwarzfahrten“
Nicht dem Halter zugerechnet werden können unabwendbare Ereignisse – die sogenannte höhere Gewalt – und Fälle von Schwarzfahren. Fährt der Fahrer ohne Wissen und Wollen des Halters und ohne dass dieser die Schwarzfahrt vorsätzlich oder fahrlässig ermöglicht hat, haftet nur der Schwarzfahrer selber.