Jeder, der mit seinem eigenen Auto ins Ausland fährt, muss die dortigen Vorschriften erfüllen. Eigentlich benötigt er schon an der Grenze einen entsprechenden Versicherungsschutz. Um diesen zu vereinfachen, wurde das „Grüne-Karte-Abkommen“ abgeschlossen. Diese Vereinbarung beinhaltet, dass in den jeweiligen Ländern eine Bescheinigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des jeweiligen Heimatlandes und der dort bestehende Versicherungsschutz anerkannt werden. Die richtige Bezeichnung für die Grüne Versicherungskarte lautet „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr – IVK“. Aufgrund ihrer Farbe wird sie einfach als die „Grüne Karte“ bezeichnet.
Entstehung und Sinn der Grünen Karte
Hintergrund für die Grüne Versicherungskarte waren die extrem unterschiedlichen Bestimmungen für Haftung und Versicherungen von Kraftfahrzeugen. Hinzu kamen unterschiedliche Regulierungsmethoden der verschiedenen europäischen Staaten. Eine Harmonisierung war hier nicht zu erwarten.
Durch den immer stärker werdenden Straßenverkehr, der zunehmend auch international und grenzüberschreitend wurde, erfolgte die Bildung des „Ausschusses für Landverkehr“ in Genf. Die Anregung erfolgte durch die Schweiz, wobei es schon zuvor in Skandinavien ein einheitliches System für Versicherungszertifikate gab. Im Mai 1948 wurde ein Unterausschuss für den Straßenverkehr gegründet.
Die „UNO-Empfehlung Nr. 5“ vom 25. Januar 1949 bildete die Basis für die Richtlinien eines Grüne-Karte-Systems. Das Ziel war die Schaffung einer zentralen Organisation, des „Bureaus“, das in jedem teilnehmenden Land einen Sitz haben sollte. Dieses „Bureau“ musste von der jeweiligen Regierung anerkannt sein.
Hintergrund der Vereinbarungen war die Abschaffung der Pflicht, an den Grenzen des jeweiligen Landes eine eigene Versicherung abzuschließen. Innerhalb Europas sollten Mobilität und der grenzüberschreitende Straßenverkehr deutlich vereinfacht werden. Hinzu kam der Schutz von Opfern des Straßenverkehrs. Niemand sollte durch Schäden, die durch ausländische Kraftfahrzeuge verursacht wurden, benachteiligt werden.
Ausstellung und Geltung
Grüne Karten werden von der Kraftfahrzeugversicherung ausgestellt, bei der der Kraftfahrer sein Fahrzeug versichert hat. Versicherungskarten können in der Regel kostenlos angefordert werden. Ebenso ist oftmals die Order online möglich. Es empfiehlt sich, die Karte im eigenen Auto zu platzieren, sodass man sie auch bei spontanen Fahrten ins Ausland jederzeit dabei hat. In der Regel gilt eine Grüne Versicherungskarte für einen Zeitraum von drei Jahren. Nach Ablauf kann sie kostenfrei neu geordert werden.
Das auch heute noch bestehende Grüne-Karte-Abkommen gilt in allen EU-Ländern sowie den meisten sonstigen europäischen Staaten. Jedoch sollte jeder, der in das Nicht-EU-Ausland fährt, auf seiner Grünen Karte schauen, ob auch das Zielland miteinbezogen ist. Manche Versicherungsgesellschaften schließen Länder aus, die sie auf ihrer Versicherungskarte einfach durchstreichen. Autofahrer sollten in Zweifelsfällen erst bei ihrer Versicherung nachfragen. Dies gilt auch, wenn sie Fahrten in Länder durchführen wollen, die nicht am Abkommen teilnehmen. Unter Umständen muss dann eine separate Versicherung abgeschlossen werden.
Jedoch gilt eine Grüne Versicherungskarte nicht als Kaskoschutz. Wird im Ausland ein Unfall verursacht, müssen die Kosten für Reparaturen am eigenen Fahrzeug selbst übernommen werden.
Mitführung und Kennzeichenabkommen
Die Vorlage der Karte wird für die Einreise in die 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht benötigt. Das Gleiche gilt für Reisen nach Island, Norwegen, Liechtenstein, Kroatien, Andorra und die Schweiz. Die vorgenannten Länder haben Kennzeichenabkommen unterschrieben, die das Reisen in Europa vereinfachen sollen. Dies bedeutet, dass ein gültiges Kennzeichen am Kraftfahrzeug ein ausreichender Beleg für einen bestehenden Versicherungsschutz ist. Jedoch kann es auch in diesen Ländern bei einem Unfall hilfreich sein, wenn eine Grüne Versicherungskarte vorgelegt wird. Sie ist, auch wenn sie nicht zur Einreise in allen Ländern benötigt wird, weiter in vielen Nationen gültig.
Die Einreise in folgende Länder ist ohne Grüne Karte nicht möglich, wenn bei einem Unfall eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen werden kann:
- Albanien
- Bosnien-Herzegowina
- Iran
- Israel
- Marokko
- Mazedonien
- Moldawien
- Russland
- Serbien
- Tunesien
- Türkei
- Ukraine
- Weißrussland
Im Kosovo wird die Karte nicht akzeptiert. Reisende müssen an der Grenze in den Kosovo eine gesonderte kosovarische Kraftfahrzeugversicherung abschließen.
In Italien wird nach einem Unfall fast immer eine Grüne Karte verlangt, weil sie alle Informationen über den Kfz-Halter enthält.
Trotz des Kennzeichenabkommens befinden sich Kfz-Halter, die eine Grüne Versicherungskarte mitführen, immer auf der sicheren Seite. In vielen Ländern muss sie an der Grenze bei Einreise vorgezeigt werden. Obwohl sie meistens nicht mehr mitgeführt werden muss, kann sie bei vielen Unfällen immer hilfreich sein. Sie dient nicht nur als Versicherungsbestätigung, sondern enthält die wichtigen Daten und Adressen des Kfz-Halters.
Unfall im Ausland
Passiert im Ausland ein Unfall mit einem anderen Fahrzeug, sollten gleich die Daten der Grünen Karte des jeweiligen Unfallgegners notiert werden. Führt dieser keine eigene Grüne Versicherungskarte mit sich, sollten das Kfz-Kennzeichen und die persönlichen Daten notiert werden. Zudem sollte immer ein Europäischer Unfallbericht erstellt werden. Daneben sollten Fotos vom Unfallort gemacht werden. In manchen Nationen ist es zudem erforderlich, bei jedem Unfall die Polizei zu rufen. Viele Versicherer stellen internationale Notrufnummern bereit, über die Polizei und Rettungskräfte schnell verständigt werden können.
Entstand im Ausland ein Unfall, sollte dieser der eigenen Versicherung gemeldet werden. Der Europäische Unfallbericht enthält Daten zu Name und Anschrift aller Beteiligten, Kennzeichen, Versicherungsnummern, Details zum Unfallhergang, Skizzen, Ort und Zeitpunkt. Der Bericht sollte der Versicherung mitgeschickt werden.
Unfall in Deutschland
Passiert in Deutschland ein Unfall, bei dem das Fahrzeug des Unfallverursachers im Ausland zugelassen ist, sollte zunächst nach der Grünen Karte des Unfallverursachers gefragt werden. Diese enthält alle erforderlichen Daten des ausländischen Kraftfahrzeugs. Kann der Unfallverursacher keine Grüne Versicherungskarte vorlegen, sollten das Kennzeichen sowie Marke, Typ und Farbe des Fahrzeuges, Name und Anschrift des Fahrers und die Nummer des Versicherungsscheins notiert werden. Zudem sollten Angaben über Ort und Zeitpunkt des Unfalls notiert werden. Ebenso ist die Benennung von Zeugen hilfreich.
Grüne-Karte-Büro
Unfallgegner können sich an das „Deutsche Büro Grüne Karte“ in Berlin wenden. Dieses beauftragt eine Versicherung, die den Unfallschaden nach deutschem Recht regelt.
Das Berliner Grüne Karte Büro ist auch behilflich, wenn ein Schadensanspruch nach einem Unfall nicht beglichen wurde. Voraussetzung ist, dass sich der Unfall innerhalb der EU, Liechtensteins, Norwegens, Kroatiens oder der Schweiz ereignet hat. Das Büro ermittelt bei dem ausländischen Kfz-Halter dessen Haftpflichtversicherung. Es kann zudem Ermittlungsakten und Gutachten beschaffen.