Wozu ist das Kfz-Versicherungsjahr wichtig?
Dieses Jahr ist für die Kündigung des Vertrages bedeutsam. Diese muss stets einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen sein. Das wäre der 30. November, wenn das Kfz-Versicherungsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Wenn ein Versicherungsnehmer die Police unterjährig abschließt, wie das meistens der Fall ist, betrachtet die Versicherungsgesellschaft entweder das laufende oder das kommende Kalenderjahr als erstes Versicherungsjahr. Das kann bedeuten:
- Der Versicherungsnehmer schließt die Police im Juni ab. Das laufende Jahr gilt als erstes Versicherungsjahr, er könnte die Police schon zum 31. Dezember des laufenden Jahres kündigen.
- Die Police wird im September abgeschlossen. Das kommende Jahr gilt als erstes Versicherungsjahr, die Kündigung wäre frühestens zum 31.12. des Folgejahres möglich. Das ist der häufigere Fall, selbst bei etwas früherem Abschluss im laufenden Jahr (zum Beispiel im Juni oder Juli). Viele Versicherer schließen die Kündigung im angefangenen Jahr aus.
Unterjährige Laufzeit
Ein Kfz-Versicherungsjahr kann auch unterjährig laufen. Es beginnt dann mit dem Abschluss oder mit dem 1. des Monats, der dem Abschluss folgt. Die Kündigungsfrist beträgt wiederum einen Monat. Der Versicherungsnehmer könnte die Police am 16. Juni abschließen, das Versicherungsjahr würde am 1. Juli beginnen. Die nächste Kündigung wäre zum 30. Juni des Folgejahres möglich und müsste daher bis zum 31.05. des Folgejahres beim Versicherer eingegangen sein.
Welcher Zeitraum als Versicherungsjahr gilt, steht in den Geschäftsbedingungen der jeweiligen Versicherung.
Kfz-Versicherungsnehmer
Kfz-Versicherungsnehmer ist die Person, die den Vertrag für die Kfz-Versicherung mit der Autoversicherung abschließt. Der Versicherungsnehmer kann dabei, muss aber nicht, der Fahrzeughalter oder der Fahrer des Fahrzeugs sein. So können zum Beispiel auch Eltern die Versicherungsnehmer für ein Auto sein, gefahren wird dieses aber ausschließlich von deren Kind.
Pflichten eines Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft als Vertragspartner:
- wahrheitsgemäße Angaben bei Vertragsabschluss
- umgehende Meldung bei Änderungen der Vertragsbestandteile
Bei Missachtung dieser Pflichten drohen dem Versicherungsnehmer hohe Vertragsstrafen oder sogar die Verweigerung der Schadensregulierung bei Kaskoschäden durch die Versicherung.