Vergabe des Kurzzeitkennzeichens
Die lokale Zulassungsstelle vergibt die Kurzzeitkennzeichen für ein Fahrzeug und für die fünftägige Geltungsdauer. Nach Ablauf dieser fünf Tage ist das Kurzzeitkennzeichen wertlos, es muss aber nicht zur Zulassungsstelle zurückgebracht werden.
Auch ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen muss versichert werden. Das geschieht auf dem üblichen Antragsweg bei einer Versicherungsgesellschaft, die anschließend die eVB (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) vergibt. Mit dieser Nummer erhält der Halter von der Zulassungsstelle das Kurzzeitkennzeichen. Er muss sich dann ein Nummernschild kaufen (rund 40 Euro) und den Versicherungsschutz für die kurze Gültigkeitsdauer bezahlen.
Kurzzeitkennzeichen im Ausland
Nicht in allen europäischen Nachbarstaaten ist ein Kurzzeitkennzeichen erlaubt. Es gilt in den folgenden Staaten:
- Deutschland
- Österreich
- Italien
- Dänemark
Die Behörden anderer Länder tolerieren häufig die Kurzzeitkennzeichen, es besteht aber auf ihre Nutzung kein Rechtsanspruch. Schlimmstenfalls setzt die Polizei ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen fest. Es gibt für andere Staaten sogenannte Exportkennzeichen. Das Kurzzeitkennzeichen ist übrigens nicht mit dem roten Kennzeichen zu verwechseln. Dieses erhalten nur noch Gewerbebetriebe (Autohändler) für ihre Überführungsfahrten.