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Neuzulassung von Neu- und Gebrauchtwagen

Zuständig ist hierfür der Fahrzeughalter, der die behördliche Erlaubnis für die Nutzung im öffentlichen Raum einholen muss. Die örtliche Kfz-Zulassungsstelle nimmt die Neuzulassung vor, sie wird sich in aller Regel am Wohnsitz des Fahrzeughalters befinden.

Die wesentlichen Fakten zur Neuzulassung eines Fahrzeugs

  • Die Neuzulassung ist immer bei der Inbetriebnahme eines bislang nicht zugelassenen Fahrzeugs erforderlich und erfolgt durch die Zulassungsstelle. Es kann sich um einen Neuwagen oder einen zuvor abgemeldeten Gebrauchtwagen handeln.
  • Für die Neuzulassung muss der Halter einige Dokumente vorlegen.
  • Da der Vorgang etwas aufwendiger ist, sollten Fahrzeughalter für die Neuzulassung ihres Wagens einen Termin bei der Zulassungsstelle vereinbaren. Damit vermeiden sie lange Wartezeiten.

Die nötigen Dokumente für eine Neuzulassung

Für die Neuzulassung sind einige Dokumente erforderlich. Im Einzelnen sind dies:

  • Zulassungsbescheinigung Teile I + II (früher: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • HU- und AU-Bescheinigungen

Auf der Zulassungsstelle muss der künftige Halter für den Bankeinzug der Kfz-Steuer seine Bankverbindung angeben, er sollte sie also parat haben. Für nur zeitweilig abgemeldete Wagen ist die Abmeldebescheinigung vorzulegen. Wenn sich der Zulassungsbezirk nicht verändert hat, verlangt die Zulassungsstelle auch das zuletzt verwendete Nummernschild. Für Neuwagen entfällt dieser Aspekt. Ausländische MitbürgerInnen müssen ihre Aufenthaltserlaubnis und ihren Reisepass mit Meldebestätigung vorlegen.