Die wesentlichen Fakten zur Nutzungsausfallentschädigung
- Geschädigte eines Unfalls haben Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung oder auf einen Mietwagen. Die Nutzungsausfallentschädigung bringt überwiegend finanziell größere Vorteile.
- Die Höhe einer Nutzungsausfallentschädigung wird nach dem Alter und Typ des Fahrzeugs berechnet. Versicherer halten hierfür eine Nutzungsausfalltabelle bereit.
- Es gibt aber keine klaren gesetzlichen Regelungen. Daher versuchen gegnerische Versicherungen in der Regel, diese Entschädigung gering zu halten. Sie können sogar mit verschiedenen Argumenten den Anspruch des Geschädigten komplett bestreiten. Dagegen können sich Kraftfahrer wehren.
Wie funktioniert eine Nutzungsausfallentschädigung?
Kraftfahrer, die einen Unfallschaden erleiden, bekommen sehr praktische Probleme – in der Regel benötigen sie ihr Auto täglich. Der Gesetzgeber hat daher prinzipielle Entschädigungsmöglichkeiten festgesetzt. Diese bestehen in der Kostenübernahme der Versicherung für einen Mietwagen oder in der Nutzungsausfallentschädigung.
Diese beiden Varianten können für 14 Tage in Anspruch genommen werden, doch diese Dauer ist nicht in Stein gemeißelt – es gibt hierzu verschiedene Gerichtsurteile. Wer sich für einen Mietwagen entscheidet, kann ein Fahrzeug anmieten, dessen Klasse der des eigenen (beschädigten) Pkws entspricht oder unter dieser rangiert. Die Rechnung reicht der Geschädigte bei der Versicherung ein. Bei einer Nutzungsausfallentschädigung erhält der Geschädigte Geld, das er frei verwenden kann.
Höhe der Nutzungsausfallentschädigung
Die Höhe ist nicht exakt gesetzlich geregelt. Sie hängt ohnehin vom Alter und Modell des Fahrzeugs ab. EurotaxSchwacke listet aber Tagessätze auf, die sich zwischen rund 20 und 180 Euro bewegen. Sie basieren auf einer Tabelle, die in den elf Gruppen A bis L rund 38.000 Fahrzeugmodelle umfasst und halbjährlich aktualisiert wird.
Das klingt exakt, ist es aber nicht, weil ein Sachverständiger das beschädigte Fahrzeug in eine dieser Gruppen einordnet. Er bewertet auch die Leistung, den Zustand und die Ausstattung, was subjektive Interpretationsspielräume zulässt. Der Gesetzgeber hält sich bedeckt, es gibt lediglich ein BGH-Urteil (Az.: VI ZR 357/03), das auf die niedrigere Entschädigungssumme für ein älteres Auto verweist.
Die Schwacke-Tabelle gilt zwar als Referenz, doch das Urteil des Gutachters ist letzten Endes entscheidend. Wenn ein Fahrzeughalter damit unzufrieden ist, muss er gegen dieses Gutachten mit einem Gegengutachten vorgehen. Das wäre zwar teuer, doch im Prozessfall müsste die Versicherung die Kosten für beide Gutachten bezahlen, wenn sie den Prozess verliert. Davor scheuen Prozessgegner zurück, wenn sie sich ihrer Rechte nicht vollkommen sicher sind. Wer also das Gefühl hat, deutlich benachteiligt zu werden, kann mit einem Gegengutachten drohen – allein das kann die Nutzungsausfallentschädigung erhöhen.