Ansprüche von Geschädigten infolge eines Personenschadens
Die geschädigten Personen oder ihre Angehörigen machen alle durch die Folgen des Unfalls verursachten Kosten beim Unfallverursacher geltend. Das sind:
- Heilungskosten
- Rehabilitation
- Verdienstausfall bis zur vollständigen Genesung
- Unterhaltsansprüche (Versorgungsausfall für die Familie im Todesfall)
- Begräbniskosten
- Invaliditätsrente
- Schmerzensgeld
Für einige dieser Kosten käme normalerweise die Krankenversicherung des Geschädigten auf, die wiederum die Kosten bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einfordert.
Ausreichend hohe Deckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung
Aufgrund der hohen Kosten schreibt der deutsche Gesetzgeber eine Mindestdeckungssumme für Personenschäden von 7,5 Millionen Euro vor. Bei Sachschäden sind es 1,12 Millionen Euro, bei reinen Vermögensschäden 50.000 Euro. Die meisten Versicherer bieten höhere Deckungssummen an, beispielsweise eine Pauschaldeckung für alle Schadensarten von 50 oder 100 Millionen Euro.
Das ist auch zu empfehlen und kostet nur unwesentlich mehr. Sollte etwa ein Personenschaden mehrere Personen betreffen, von denen jemand verstirbt und weitere Personen dauerhaft von Invalidität betroffen sind, werden die 7,5 Millionen Euro schnell überschritten.
Zu beachten ist, dass die genannten Mindestdeckungssummen dem deutschen Recht entsprechen und in anderen Staaten abweichende, teilweise deutlich niedrigere Mindestdeckungssummen vorgeschrieben sind. Versichert sind durch die Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Insassen im Unfallauto, aber nicht der Fahrer. Dieser kann sich durch eine eigene Unfallversicherung schützen.