Für die Rabattübertragung gelten unterschiedliche Voraussetzungen, über die man sich im Vorfeld informieren sollte. Denn sind die Rabatte erst einmal auf eine andere Person übertragen worden, lässt sich des in der Regel nicht mehr rückgängig machen.
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Rabattübertragung
Damit eine Rabattübertragung überhaupt stattfinden kann, ist es eine Grundvoraussetzung, dass der bisherige Rabattinhaber seinen Rabatt abgeben möchte. Dies muss er der Versicherung schriftlich mitteilen. Sollte der Rabattinhaber verstorben sein, genügt in der Regel eine Sterbeurkunde, damit der Rabatt beispielsweise an ein Kind oder Enkelkind übertragen werden kann.
Der nächste Schritt ist eine Überprüfung der Unterlagen. Hier wird unter anderem festgestellt, wie viele Jahre für den künftigen Rabattinhaber angerechnet werden können. Eine entscheidende Rolle spielt dabei beispielsweise, wie lange er bereits im Besitz des Führerscheins ist. Natürlich kann man sich nicht mehr schadensfreie Jahre auf seine Prämie anrechnen lassen, als man bereits selbst Auto fahren darf. Die Maximalanzahl der Jahre ist also die Zeitspanne seit dem Erhalt des Führerscheins.
Zusätzlich Einfluss auf die Kalkulation haben selbstverständlich auch eventuelle Schäden, die in dieser Zeit entstanden sind. Die Versicherung prüft, wie der Sachverhalt aussähe, hätte der künftige Rabattinhaber mit Erhalt seines Führerscheins eine Kfz-Versicherung abgeschlossen. Es kann durchaus der Fall sein, dass die Schadenfreiheitsklasse auch dann noch deutlich geringer ausfällt, wenn in den letzten Jahren nur ein oder zwei kleine Unfälle zustande gekommen sind.
Prinzipiell kann eine Rabattübertragung immer nur an eine einzige Person erfolgen – so müssen sich bei einem Verstorbenen die Erben untereinander einigen. Weiterhin kann eine Übertragung nur dann stattfinden, wenn eine persönliche Beziehung zum Rabattinhaber bestanden hat. Es ist also rein theoretisch nicht möglich, sich den Rabatt von einer fremden Person zu erkaufen oder zu ersteigern. Weiterhin muss das versicherte Fahrzeug auch zuvor genutzt worden sein, hierfür ist derselbe Wohnort der beiden Personen ebenfalls eine Grundvoraussetzung.
Was beim Thema Rabattübertragung ebenfalls beachtet werden muss
Bei den meisten Versicherungsgesellschaften wird eine bestimmte Frist festgelegt, in der die Möglichkeit besteht, einen Rabatt auf eine andere Person übertragen zu können. Meist handelt es sich um eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten. Wichtig: Ist ein Rabatt einmal übertragen worden, lässt er sich weder weiter übertragen noch an den vorherigen Inhaber zurückgeben. Derjenige, der seinen Rabatt abgibt, verliert also seine Schadenfreiheitsklasse vollständig.
Allerdings gilt dieser Aspekt lediglich für einen einzelnen Vertrag. Hat ein Versicherter mehrere Policen bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen, beeinflusst die Rabattübertragung die weiteren Verträge nicht. Sollte der bisherige Inhaber zu einem späteren Zeitpunkt ein anderes Fahrzeug anmelden, dann erfolgt eine komplette Neueinstufung. Die vorherige Versicherungszeit wird hier nicht mehr berücksichtigt. Es ist dann so, als wäre er erstmalig Mitglied bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft.