Wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden? | Kfz-Versicherung.co
  • Home
  • Lexikon
  • Wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden?

Lexikon
Wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist ein Schaden am Fahrzeug, dessen Reparatur den Restwert des Wagens übersteigt. Der Begriff ist versicherungstechnisch relevant.

Die wesentlichen Fakten zum wirtschaftlichen Totalschaden

  • Sollten bei einem Unfallfahrzeug die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
  • Die Versicherung muss beim wirtschaftlichen Totalschaden nicht die Reparatur bezahlen. Sie erstattet vielmehr den Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
  • Es gibt hiervon die Ausnahme der 130-Prozent-Regelung.

Entstehung des wirtschaftlichen Totalschadens

Dieser Schaden entsteht in der Regel bei älteren Gebrauchtwagen. Nach einem vergleichsweise schweren Schaden wäre dieser zwar zu reparieren, doch die Reparaturkosten übersteigen den Restwert. Die Versicherung ersetzt daraufhin dem Halter den Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Wie der Halter damit umgeht, bleibt ihm überlassen – er kann das Fahrzeug durchaus reparieren lassen. Er kann es auch zur Teileverwertung veräußern und mit diesem Geld plus der Versicherungsleistung ein annähernd gleichwertiges Fahrzeug anschaffen.

Festlegung des Wiederbeschaffungswertes

Der Wiederbeschaffungswert wird als theoretische Größe bei der Entscheidung über eine Reparatur angewandt. Er gibt die Kosten für einen gleichwertigen Wagen an. Es handelt sich nicht unbedingt um den Zeitwert, der die Summe bei einem möglichen Verkauf des (unbeschädigten) Autos bezeichnet. Der Restwert wiederum ist der Wert des beschädigten Wagens.

Der Wiederbeschaffungs- und der Restwert lassen sich über die Schwacke-Liste ermitteln, so gehen Gutachter vor. Diese Liste weist natürlich Durchschnittswerte aus, weshalb der Gutachter den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs ermitteln muss. Verschiedene Faktoren können zu teilweise deutlichen Abweichungen von der Schwacke-Liste führen:

  • Laufleistung
  • Ausstattung des Fahrzeugs
  • Zustand des Autos
  • Erstzulassungsdatum

Die 130-Prozent-Regelung

Der Gesetzgeber lässt die Ausnahme der 130-Prozent-Grenze zu. Generell ist zwar der wirtschaftliche Totalschaden entstanden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die 130-Prozent-Regel ermöglicht jedoch eine Regulierung bis zu 130 Prozent – also bis zu 30 Prozent teureren Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert. Das ist sinnvoll, wenn das Fahrzeug beispielsweise ein Oldtimer oder aus anderen Gründen ein wertvolleres Fahrzeug ist.

Es gibt hierfür ganz alltägliche Beispiele. Manch ein älterer Kleinwagen ist nur noch reichlich 1.000 Euro wert und kann durchaus durch einen Unfall so beschädigt werden, dass die Reparatur 1.250 Euro kosten kann. Doch seine Laufleistung ist bislang relativ gering, das Fahrzeug kann nach der Reparatur vielleicht noch jahrelang genutzt werden.

Ein vergleichbares, für die Versicherungsleistung neu anzuschaffendes Auto kennt der Halter nicht. Dabei würde es sich auch um einen gebrauchten Kleinwagen handeln, dieser könnte in dieser Preislage viele verdeckte Mängel aufweisen. Dann ist es sinnvoll, die Reparatur des Unfallautos durchzuführen, welche die Versicherung in so einem Fall bezahlen würde. Wenn die 130-Prozent-Regel angewendet werden soll, ist das aber an Voraussetzungen geknüpft:

  • Das reparierte Auto muss vom Halter für mindestens weitere sechs Monate genutzt und damit auch versichert werden.
  • Die Reparatur hat anhand der Vorgaben des Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
  • Die Versicherung verlangt die Werkstattrechnung, welche die Einhaltung der genannten Vorgaben belegt. Wenn jemand die Reparatur eigenständig vornimmt, muss der Gutachter zusätzlich die Einhaltung der Vorgaben bestätigen.

Wirtschaftlicher vs. technischer Totalschaden

Die Betrachtung des wirtschaftlichen Totalschadens ist deshalb bedeutsam, weil es sich nicht um einen technischen Totalschaden handeln muss. Von Letzterem spricht man, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr in einen fahrtüchtigen, verkehrsrechtlich gesetzeskonformen Zustand gebracht werden kann. Daher hadern viele Autofahrer bei einem wirtschaftlichen Totalschaden mit der Entscheidung, wie sie mit dem Wagen verfahren sollen – vor allem dann, wenn die Versicherung der 130-Prozent-Regelung zustimmen würde.

Zudem ist es möglich, dass bei bestimmten Modellen und in bestimmten Regionen für die Versicherungsleistung kein adäquates Fahrzeug angeschafft werden kann. Pauschale Ratschläge verbieten sich jedoch in dieser Hinsicht. Halter sollten die Werkstatt und den Gutachter befragen, inwieweit sich die Reparatur lohnt. Zuzuraten ist oft bei Fahrzeugen mit einer noch relativ geringen Laufleistung (unter 200.000 km) und einer weitgehend intakten Karosserie.

Mietwagennutzung bei wirtschaftlichem Totalschaden

Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zahlt die Versicherung für einen Mietwagen, allerdings wie üblich rund zwei Wochen lang. Manche Halter argumentieren, dass sie länger brauchen, um ein adäquates Fahrzeug für den erstatteten Wiederbeschaffungswert anzuschaffen, doch das wird nicht akzeptiert.

Hierzu liegt unter anderem ein jüngeres Urteil vom Landgericht Bonn vor (LG Bonn, Urteil vom 26.07.2016, Az. 8 S 43/16). Im verhandelten Fall erlitt ein Halter durch einen Verkehrsunfall unverschuldet einen wirtschaftlichen Totalschaden, mietete einen Wagen an und wartete auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens, um den Wiederbeschaffungs- und den Restwert seines alten Fahrzeugs zu erfahren. Erst dann wollte er sich nach einem vergleichbaren Auto umschauen. Er reichte die Mietwagenrechnung bei der gegnerischen Versicherung ein, welche die Kosten für 15 Tage übernahm – aber nicht länger. Daraufhin zog der Halter vor Gericht, ihm genügte diese Zeit nicht für seine Suche nach einem neuen Auto. Er unterlag vor dem Landgericht Bonn. Die Richter waren der Auffassung, dass Mietwagenkosten der gegnerischen Versicherung über 15 Tage, aber nicht länger zuzumuten seien.