Die Zulassungsbescheinigung eines Fahrzeugs hat die beiden Teile 1 und 2, die früher Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief hießen. Das EU-Recht führte zur neuen Bezeichnung der beiden amtlichen Urkunden, die notwendigerweise zum Betrieb eines Fahrzeugs gehören.
Die wesentlichen Fakten zur Zulassungsbescheinigung
- Nur mit einer Zulassungsbescheinigung darf ein Kraftfahrzeug betrieben werden. Es gibt die Zulassungsbescheinigung Teil 1 + 2.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 entspricht dem früheren Fahrzeugschein. Sie ist immer mitzuführen. Die Polizei entnimmt ihr Angaben zum Fahrzeug.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 – der frühere Fahrzeugbrief – dokumentiert die Haltergeschichte. Dort eingetragene Personen sind außerdem über das Fahrzeug verfügungsberechtigt.
Vorschriften zu den neuen Zulassungsdokumenten
Die Zulassungsbescheinigungen in der heutigen Form wurden erst in den 2000er Jahren eingeführt. Fahrzeuge mit einer Zulassung bis 30.09.2005 dürfen mit den alten Papieren betrieben werden. Diese können, müssen aber nicht umgetauscht werden. Die neuen Zulassungsbescheinigungen wurden eingeführt, um die Dokumente auf europäischer und internationaler Ebene zu vereinheitlichen. Es hat sich dadurch auch der Datenschutz verbessert.
Es gibt allerdings immer noch Abweichungen zwischen einzelnen Staaten. Ansonsten gelten für die neuen Zulassungspapiere dieselben Vorschriften wie für die vorherigen: Ihr Verlust ist unverzüglich anzuzeigen. Für amtliche Vorgänge wie Ummeldungen, Neubeantragungen und Typgenehmigungen sind die Papiere erforderlich.
Inhalte der Zulassungsbescheinigungen
Die Zulassungsbescheinigung ist in Deutschland kein Eigentumsnachweis (im Unterschied zu manchen EU-Ländern). Es gibt auch einen dritten Bestandteil, nämlich die technischen Zulassungsvorschriften – die sogenannte Bauartzulassung – des jeweiligen Fahrzeugs, die EU-konform sein müssen.
In der Zulassungsbescheinigung erfolgt eine genaue Bezeichnung des Fahrzeugs, das damit individualisiert wird. Dazu gehören die Fahrzeug-Identifikationsnummer, die Schlüsselnummer und weitere technische Angaben. Auch der Fahrzeugtyp und die Herstellermarke sind in der Zulassungsbescheinigung vermerkt. Da auch der Halter angegeben ist, erscheint die Zulassungsbescheinigung wie ein Eigentumsnachweis, doch die Halterangabe gilt juristisch nicht als rechtssicherer Eigentumsbeleg.
Zulassungsbescheinigung Teil 1
Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) regelt den Inhalt des 1. Teils der Zulassungsbescheinigung. Vorgeschriebene Angaben sind unter anderem:
- Datum der Erstzulassung
- Marke des Fahrzeugs
- Zahl der Achsen
- Farbe des Autos
- Bereifung
- maximale Achsenlast
- Leistung
- Zusatzbemerkungen
Im Feld 22 werden technischen Änderungen und eine Befreiung von Reifenbindungen vermerkt.
Zulassungsbescheinigung Teil 2
In diesem Teil sind das Erstzulassungsdatum und die Zahl der Vorhalter vermerkt. Der aktuelle Halter kann eine natürliche oder juristische Person sein, doch es muss sich nicht zwangsläufig um den Eigentümer des Fahrzeugs handeln. Ein Halter kann auch lediglich verfügungsberechtigt sein.
Zulassungsbescheinigung: Vor- und Nachteile
Gegenüber dem früheren Fahrzeugbrief und dem Fahrzeugschein haben die Teile der neuen Zulassungsbescheinigungen Vor- und Nachteile. Ein großer Vorteil ist die erhöhte Fälschungssicherheit, außerdem ist die Zulassungsbescheinigung EU-konform. Einzelne Datenfelder wurden in ganz Europa vereinheitlicht. Auch beinhaltet die neue Zulassungsbescheinigung mehr Informationen – vor allem im 1. Teil.
Ein Nachteil ist die nicht mehr namentliche Nennung der früheren Halter, was die Wertermittlung von Gebrauchtwagen erschwert.
Vorlage der Zulassungsbescheinigung bei der Fahrzeuganmeldung
Für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung zwingend. Es gibt aber Unterschiede in der Handhabung der beiden Teile. Im 2. Teil wird eine An- oder Abmeldung lediglich vermerkt, während im 1. Teil der neue Halter und die Hauptuntersuchung eingetragen werden. Für die Zulassung eines Fahrzeugs sind beide Teile vorzulegen. Während der Nutzung des Fahrzeugs führt der Fahrer den Teil 1 mit, den Teil 2 sollte niemand im Auto aufbewahren.