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SF-Klasse übertragen: Personenkreis, Jahre, Nachweise
Eine Schadenfreiheitsklasse lässt sich verschenken, aber nicht teilen und nicht zurücknehmen: Wer sie abgibt, steht anschließend dort, wo ein Neukunde steht. Und beim Empfänger kommt selten alles an, denn angerechnet wird nur der Zeitraum, in dem er das fremde Fahrzeug tatsächlich gefahren hat. Wie viele Jahre das sind, wer überhaupt als abgebende Person in Frage kommt und wie weit die Nutzung zurückliegen darf, steht nicht im Gesetz, sondern im Bedingungswerk des aufnehmenden Versicherers – und die Häuser weichen deutlich voneinander ab.
- Übertragen wird nicht die Klasse, sondern der Schadenverlauf. Der neue Versicherer rechnet daraus seine eigene Einstufung.
- Angerechnet wird nur der Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person überwiegend beziehungsweise regelmäßig gefahren haben – nachzuweisen mit einer Kopie Ihres Führerscheins, bei R+V und VHV zusätzlich mit einer Erklärung in Textform.
- Die abgebende Person verliert ihren Schadenfreiheitsrabatt vollständig und wird neu eingestuft wie bei Vertragsbeginn.
- Die Nutzung darf höchstens zehn Jahre zurückliegen (Allianz, VHV) beziehungsweise sieben Jahre (R+V).
- Haftpflicht und Vollkasko werden immer zusammen übertragen, nie einzeln.
- Der Zweitwagen ist etwas anderes: Dort gibt es eine Sonder-Ersteinstufung, und das Erstfahrzeug behält seine Klasse.
Ob sich die Übertragung überhaupt lohnt, hängt am Beitragssatz des aufnehmenden Hauses: zum Kfz-Versicherungsvergleich.
Vier Wege, auf denen ein Schadenverlauf wandert
Die Bedingungswerke kennen die Übertragung nicht als einen Fall, sondern als vier. Sie werden im Alltag oft verwechselt, obwohl nur einer davon jemandem etwas wegnimmt.
| Fall | Was passiert | Verliert jemand etwas? |
|---|---|---|
| Fahrzeugwechsel | Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen angeschafft; der Verlauf zieht mit um. | nein |
| Rabatttausch | Sie besitzen zwei Fahrzeuge und verlagern den Verlauf vom einen auf das andere – etwa nach Verkauf oder Außerbetriebsetzung ohne Ruheversicherung. | der abgebende Vertrag wird neu eingestuft |
| Schadenverlauf einer anderen Person | Sie haben das Fahrzeug einer anderen Person gefahren und beantragen die Übernahme. | ja – die andere Person gibt ihren Rabatt vollständig auf |
| Versichererwechsel | Sie nehmen Ihren eigenen Verlauf zu einem anderen Haus mit. | nein |
| Quelle: Allianz, Versicherungsbedingungen Kfz-Versicherung (PKRB 4014/06), Ziffer 13.6; R+V, Verbraucherinformation Pkw, I.6.1, Stand 01.07.2026; VHV, Verbraucherinformation KN0726 PC, I.6.1, Stand 07/2026. In allen drei Bedingungswerken werden die Schadenverläufe in Haftpflicht und Vollkasko nur gemeinsam übernommen. | ||
Umgangssprachlich heißt jeder dieser Fälle „SF-Klasse übertragen“. Vertraglich ist nur der dritte eine Übertragung im engeren Sinn – und nur er ist endgültig.
Von wem Sie eine Klasse übernehmen können
Der Kreis der möglichen abgebenden Personen steht in jedem Bedingungswerk – bei Allianz und VHV als abschließende Aufzählung, bei der R+V als Beispielliste zum Oberbegriff „Familienangehörige“. Er umfasst mehr als Eltern und Kinder, aber nirgends beliebige Dritte: Ein Rabatt lässt sich nicht kaufen.
| Versicherer | Zulässiger Personenkreis | Nutzung darf zurückliegen |
|---|---|---|
| Allianz | Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder – und juristische Personen | höchstens zehn Jahre |
| R+V | Familienangehörige (etwa Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Elternteil, Kind), der in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner, der Arbeitgeber | höchstens sieben Jahre |
| VHV | der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner mit derselben Anschrift, Elternteil, Kind, Schwester oder Bruder, Großmutter oder Großvater, Enkelin oder Enkel, der Arbeitgeber | höchstens zehn Jahre |
| Quelle: Allianz, Ziffer 13.6 Absatz 2; R+V, I.6.2.3, Stand 01.07.2026; VHV, I.6.2.3, Stand 07/2026. Die Allgemeinen Bedingungen der HUK-COBURG (Stand 01.08.2026) führen die Übernahme aus einem anderen Vertrag zwar auf, benennen den Personenkreis aber nicht im selben Detail – dort ist die Rückfrage beim Versicherer der sichere Weg. | ||
Zwei Punkte fallen auf. Der Arbeitgeber steht bei R+V und VHV ausdrücklich in der Liste – wer jahrelang einen Dienstwagen gefahren hat, kann diesen Verlauf also mitnehmen. Die R+V geht noch weiter und stuft ehemalige Dienstwagennutzer in ihrer KfzPolice premium auf Grundlage einer Bescheinigung des früheren Arbeitgebers ein, die den Nutzungszeitraum sowie Anzahl und Zeitpunkt der Haftpflichtschäden ausweist. Und die Allianz nennt als einziges der drei Häuser ausdrücklich juristische Personen.
Wie viele Jahre wirklich ankommen
Hier hält sich ein hartnäckiges Missverständnis: „Man kann nur so viele schadenfreie Jahre übernehmen, wie man den Führerschein hat.“ Das ist die Folge, nicht die Regel. In den Bedingungen steht etwas anderes:
- Angerechnet wird der Nutzungszeitraum. Übernommen wird der Schadenverlauf „nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person von Ihnen gefahren wurde“ (VHV) beziehungsweise regelmäßig gefahren wurde (R+V). Wer den Wagen der Eltern acht Jahre lang gefahren hat, bekommt acht Jahre – auch wenn die Eltern dreißig schadenfreie Jahre abgeben.
- Der Führerschein ist der Nachweis, nicht der Maßstab. Verlangt wird eine Kopie des Führerscheins „zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren“. Deshalb kann die Rechnung nie mehr Jahre ergeben, als Sie fahren durften – aber sie ergibt eben auch nicht automatisch so viele.
- Glaubhaft machen heißt: schriftlich. R+V und VHV verlangen eine Erklärung in Textform von Ihnen und der abgebenden Person. Ist diese verstorben, genügt Ihre Erklärung. Bei der R+V kann die Erklärung entfallen, wenn es sich um den Ehepartner handelt.
- Die abgebende Person muss zustimmen und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt „in vollem Umfang“ auf. Ohne diese Zustimmung geht nichts.
Ist der Verlauf einmal übertragen, gibt es keinen Weg zurück: Die abgebende Person hat danach nichts mehr abzugeben und wird eingestuft wie bei einem ersten Vertrag. Das ist der Grund, warum eine Übertragung fast nur in drei Lagen sinnvoll ist: bei endgültiger Abgabe des Führerscheins, bei mehreren Fahrzeugen im Haushalt und im Erbfall.
Stand: 10.09.2026.
Was die abgebende Person verliert
Der Vorgang hat zwei Seiten, und über die zweite wird selten gesprochen. Nach der Abgabe stufen die Versicherer den bisherigen Vertrag in die Klasse ein, die er bei einer Ersteinstufung bekommen hätte – bei Allianz und VHV mit einer Ausnahme: War der Vertrag in der Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen. Eine schlechte Einstufung lässt sich also nicht dadurch abschütteln, dass Sie Ihren Verlauf verschenken.
Dazu kommt eine Nebenwirkung, die auf der nächsten Rechnung landet: Alle drei Häuser behalten sich vor, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung nachzuerheben. Einen Zeitraum nennen sie dafür nicht – gerechnet wird ab der Umstellung, nicht erst zur nächsten Hauptfälligkeit.
Und auch hier gilt die Kopplung: Die Schadenverläufe in Haftpflicht und Vollkasko können nur zusammen abgegeben werden. Wer den Rabatt für das Auto der Tochter weitergibt, gibt beide Verläufe weg.
Der Zweitwagen ist keine Übertragung
Eine Verwechslung, die sich hartnäckig hält: Wenn Eltern ein zweites Fahrzeug für ihr Kind versichern, wird in aller Regel nichts übertragen. Stattdessen greift eine Sonder-Ersteinstufung – der neue Vertrag beginnt besser als in der Klasse 0, und das Erstfahrzeug behält seine Einstufung unangetastet.
- Die Allianz stuft ein hinzukommendes Fahrzeug in die SF-Klasse 1 ein, wenn auf Sie, den Ehepartner oder den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Fahrzeug mindestens in SF-Klasse 1/2 läuft – oder in SF-Klasse 3, wenn zusätzlich alle Fahrer mindestens 25 Jahre alt sind und das Erstfahrzeug bei einem Unternehmen der Allianz Gruppe versichert ist.
- Die R+V kennt gleich mehrere Stufen: SF 1 bei einem Erstfahrzeug ab SF 1, SF 3 in den Policen premium und comfort ab Erstfahrzeug in SF 3 und Fahreralter 23, dazu in premium Sonder-Ersteinstufungen bis SF 8 sowie SF 5 für Kinder von Kunden und für langjährige Zusatzfahrer.
- Die VHV stuft ein Zweitfahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen in dieselben Schadenfreiheitsklassen ein wie das Erstfahrzeug.
Der praktische Unterschied ist groß: Die Sonder-Ersteinstufung kostet niemanden etwas, sie hängt aber an Voraussetzungen. Fallen sie weg – etwa weil ein jüngerer Fahrer in den Fahrerkreis aufgenommen wird oder das Erstfahrzeug nicht mehr versichert ist –, wird der Vertrag neu eingestuft, und zwar so, als hätte es das Merkmal nie gegeben. Die Einzelheiten stehen unter Zweitwagenversicherung.
Nach einem Todesfall
Stirbt die Person, deren Fahrzeug Sie gefahren haben, bleibt die Übernahme möglich. Die Bedingungen ersetzen dann die fehlende Zustimmung: Bei R+V und VHV genügt Ihre eigene Erklärung in Textform, wenn die andere Person verstorben ist. Die AXA beschreibt denselben Weg in ihrem Ratgeber und nennt die Sterbeurkunde als Ersatz für die Zustimmung des Abgebenden.
Unverändert bleiben die übrigen Voraussetzungen: Sie müssen das Fahrzeug überwiegend beziehungsweise regelmäßig gefahren haben, den Zeitraum glaubhaft machen und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sein. Weil der Verlauf nur als Ganzes übergeht, führt an einer Einigung unter Miterben kein Weg vorbei – die Bedingungen kennen keine Aufteilung auf mehrere Personen.
Die Grenze, die selten im Blick ist: die Fahrzeuggruppe
Ein Schadenverlauf wandert nicht zwischen beliebigen Fahrzeugarten. Die Bedingungen ordnen Fahrzeuge in Gruppen ein und lassen die Übernahme nur innerhalb derselben Gruppe zu – oder von einer höheren auf eine niedrigere, nie umgekehrt.
| Gruppe | Beispiele |
|---|---|
| untere Gruppe | Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge, Lieferwagen bis 3,5 t im Werk- und Privatverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Kranken- und Bestattungsfahrzeuge |
| mittlere Gruppe | Taxen, Mietwagen, Lieferwagen bis 3,5 t im Güterverkehr, Lkw über 3,5 t und Zugmaschinen im Werkverkehr |
| obere Gruppe | Lkw über 3,5 t und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Abschleppwagen, Kraftomnibusse |
| Quelle: VHV, Verbraucherinformation KN0726 PC, I.6.2.1, Stand 07/2026, und R+V, Verbraucherinformation Pkw, I.6.2.1, Stand 01.07.2026. Die Zuordnung einzelner Fahrzeugarten weicht zwischen den beiden Werken in Randfällen ab; maßgeblich ist Ihr Bedingungswerk. | |
Für den Regelfall – Pkw auf Pkw, Motorrad auf Pkw – ist das unproblematisch, beide liegen in derselben Gruppe. Heikel wird es, wenn ein gewerblich genutztes Fahrzeug im Spiel ist: Der Verlauf eines Taxis lässt sich auf einen privaten Pkw übertragen, umgekehrt nicht.
Beim Versichererwechsel wandert sie von selbst
Wer nur den Versicherer wechselt, muss gar nichts übertragen lassen. Das erledigen die Häuser untereinander – der Gesamtverband nennt das Verfahren Versichererwechselbescheinigungsverfahren. Maßgeblich ist die Auskunft des Vorversicherers, nicht Ihre Angabe im Antrag – weicht sie ab, dürfen Klasse und Beitrag von Beginn an korrigiert werden.
Wer den Nachweis in der Hand haben will, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf: Nach § 5c Abs. 1 PflVG muss der Versicherer die Bescheinigung über den Schadenverlauf jederzeit auf Verlangen innerhalb von 15 Tagen ausstellen und bei Vertragsende ohnehin. Das Formular dafür gibt die EU seit Sommer 2025 einheitlich vor; eine im Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Bescheinigung ist wie eine inländische zu behandeln.
Die VHV hält in ihren ergänzenden Hinweisen zur Beitragsberechnung fest: Wird eine Vorversicherung verschwiegen und stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Vertrag in die Klasse S oder M eingestuft werden muss, wird für das erste Versicherungsjahr der doppelte Beitrag erhoben. Da der neue Versicherer den Verlauf ohnehin abfragt, ist das kein Restrisiko, sondern der Regelfall.
Quelle: VHV, Verbraucherinformation KN0726 PC, Stand 07/2026.
Wann sich eine Übertragung rechnet – und wann nicht
Weil sie endgültig ist und eine Person schlechter stellt, lohnt sie sich nur, wenn der abgegebene Rabatt bei der abgebenden Person ohnehin verloren wäre oder dort weniger wert ist als beim Empfänger. Drei Konstellationen erfüllen das:
- Endgültige Abgabe des Führerscheins. Wer aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr fährt, verliert seinen Verlauf nach der Höchstfrist ohnehin – sieben oder zehn Jahre, je nach Haus. Vorher übertragen ist der einzige Weg, aus ihm noch etwas zu machen.
- Mehrere Fahrzeuge im Haushalt. Wer zwei Verträge führt, gibt nur einen Verlauf ab; der andere bleibt unangetastet. Vorher lohnt aber die Gegenrechnung mit der Sonder-Ersteinstufung – oft ist die für das zweite Fahrzeug günstiger und kostet niemanden etwas.
- Der Erbfall. Der Verlauf einer verstorbenen Person geht nicht automatisch über, kann aber übernommen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gegen eine Übertragung spricht fast immer der umgekehrte Fall: Die abgebende Person fährt weiter und braucht ihren Rabatt selbst, oder der Empfänger hat das Fahrzeug nur gelegentlich genutzt – dann scheitert die Übernahme ganz, weil die Bedingungen überwiegende oder regelmäßige Nutzung verlangen. Auch der Zeitpunkt zählt – wer mitten im Versicherungsjahr überträgt, löst beim Abgebenden die Nacherhebung des Mehrbeitrags für den Rest des Jahres aus.
Zwei Zahlen entscheiden die Rechnung, und beide stehen nicht im Antrag: der Beitragssatz, den der aufnehmende Versicherer der übernommenen Klasse zuordnet, und der Satz, den die abgebende Person danach zahlt. Beide stehen in den Tabellen der jeweiligen Häuser, die über unsere Seite zur Schadenfreiheitsklasse erreichbar sind.
Was in Ihrer Situation zählt
| Ihre Situation | Was daraus folgt | Weiterlesen |
|---|---|---|
| Ihr Kind soll ein eigenes Auto versichern | Meist Sonder-Ersteinstufung statt Übertragung – niemand verliert etwas. | Zweitwagenversicherung |
| Ein Elternteil gibt den Führerschein endgültig ab | Jetzt ist die Übertragung sinnvoll, weil der Rabatt sonst verfällt. | Schadenfreiheitsklasse |
| Sie haben den Wagen der Eltern jahrelang gefahren | Angerechnet wird der Nutzungszeitraum – Textform-Erklärung und Führerscheinkopie bereitlegen. | Wie viele Jahre ankommen |
| Sie hatten jahrelang einen Dienstwagen | Bei R+V und VHV steht der Arbeitgeber im Personenkreis; die R+V kennt dafür eine eigene Einstufung. | Beitragsgestaltung |
| Die abgebende Person ist verstorben | Ihre Erklärung in Textform genügt; der Verlauf geht nur als Ganzes über. | Nach einem Todesfall |
| Sie waren jahrelang ohne eigenes Fahrzeug | Erst prüfen, ob der eigene Verlauf noch anrechenbar ist – das ist billiger als eine Übertragung. | SF-Klasse wieder aktivieren |
| Grundlage: Allianz Ziffer 13.6 und 13.9; R+V I.6 bis I.8, Stand 01.07.2026; VHV I.6 bis I.8, Stand 07/2026; § 5c PflVG. Einordnung der Redaktion, Stand 10.09.2026. | ||
Was eine übernommene Einstufung am Ende wert ist, entscheidet der Beitragssatz des aufnehmenden Hauses – und der lässt sich nur mit den eigenen Daten ermitteln: zum Kfz-Versicherungsvergleich.
Häufige Fragen zur Übertragung der SF-Klasse
Ja, Kinder stehen bei Allianz, R+V und VHV im zulässigen Personenkreis. Zwei Bedingungen gehören dazu: Ihr Kind muss das Fahrzeug überwiegend beziehungsweise regelmäßig gefahren haben, und Sie geben Ihren Schadenfreiheitsrabatt damit vollständig auf. Für einen Fahranfänger ohne diese Vorgeschichte ist die Zweitwagenregelung der passendere Weg.
So viele, wie der nachgewiesene Nutzungszeitraum hergibt – nicht so viele, wie die abgebende Person angesammelt hat. Der Führerschein begrenzt die Rechnung zusätzlich nach oben, weil Sie für den Zeitraum eine gültige Fahrerlaubnis gehabt haben müssen.
Nein. Die Übertragung ist endgültig. Wer später wieder ein Fahrzeug versichert, beginnt bei der Ersteinstufung – bei Allianz und VHV mit der Ausnahme, dass eine bestehende Einstufung in Klasse M oder S erhalten bleibt.
Bei Allianz und VHV ja, dort stehen Geschwister ausdrücklich im Personenkreis. Die R+V nennt allgemein Familienangehörige mit Beispielen. Weil die Aufzählungen je Haus verschieden ausfallen, lohnt der Blick ins eigene Bedingungswerk, bevor der Antrag gestellt wird.
Beim Rabatttausch verlagern Sie den Verlauf zwischen zwei eigenen Fahrzeugen – niemand außerhalb Ihres Vertrags verliert etwas. Bei der Übertragung von einer anderen Person gibt diese ihren Rabatt vollständig auf. Beides sind eigene Fälle in den Bedingungen, mit eigenen Voraussetzungen.
Nein. Der neue Versicherer holt den Schadenverlauf beim bisherigen ein. Sinnvoll ist trotzdem, sich die Bescheinigung über den Schadenverlauf geben zu lassen – der Anspruch besteht nach § 5c PflVG, die Frist beträgt 15 Tage, und die Bescheinigung kostet nichts.