Voraussetzung für die Nutzung des Zweitwagenrabattes ist, dass beide Fahrzeuge auf einen einzigen Halter zugelassen sind, abweichend ist die Zulassung auf den Ehepartner ebenfalls bei den meisten Anbietern möglich.
Was ein Zweitwagen ursprünglich ist
Bei einem Zweitwagen im eigentlichen Sinn handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, welches innerhalb eines Haushaltes vom Halter des Erstwagens oder dessen Ehepartner gefahren wird. Die Zweitwagenversicherung dient in diesem Fall der Kundenbindung und berücksichtigt zugleich, dass in den meisten Haushalten die Anzahl von zwei Fahrzeugen nicht zu einer Verdoppelung der Fahrleistung führt.
In den meisten Fällen erfolgt die Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse (SFK)½ beziehungsweise mit einem Beitragssatz von 120 % bis 130 %, wovon einige Gesellschaften der Kfz-Versicherung zugunsten ihrer Kunden abweichen. Im besten Fall gewährt die Kfz-Versicherung sowohl in der Vollkaskoversicherung als auch in der KFZ-Haftpflichtversicherung die Schadensfreiheitsklasse, welche bereits für den Erstwagen gilt, so dass die Zweitwagenversicherung zu hohen Einsparungen führt.
Bei der jährlichen Neufestlegung des Schadenfreiheitsrabattes wertet die Kfz-Versicherung beide Fahrzeuge getrennt, so dass der Schadensfall beim Zweitwagen nicht zu einer Verteuerung der Versicherungskosten für das Erstfahrzeug führt.
Die Zweitwagenversicherung für Fahranfänger
Voraussetzung für die Zweitwagenversicherung ist, dass beide Wagen auf denselben Halter beziehungsweise auf dessen Ehepartner zugelassen sind. Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass der tatsächliche Fahrer des Zweitwagens mit dem Halter – oder besser gesagt Besitzer – identisch ist. Darüber hinaus besteht seitens der Kfz-Versicherung keine Verpflichtung, den gewünschten weiteren Versicherungsvertrag in der Ausgestaltung als Zweitwagenversicherung abzuschließen – es sind auch zwei separate Verträge möglich.
Üblich ist die Akzeptanz eines ermäßigten Zweitwagentarifes durch die Kfz-Versicherung, wenn das Fahrzeug tatsächlich vom unehelichen Lebensgefährten oder einem Kind des Vertragspartners gefahren wird. Besonders bei Fahranfängern führt der Sondertarif für den Zweitwagen zu nennenswerten Ersparnissen, da die Fahrneulinge in der KFZ-Haftpflichtversicherung für ihren eigenen Kraftwagen zunächst hohe Versicherungsprämien zahlen müssten. Wenn der Fahranfänger keinen Schaden verursacht, erwirbt der Halter des Fahrzeuges einen Anspruch auf die künftige Einstufung in einer preiswerteren Schadensfreiheitsklasse.
Die Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes der Eltern (bzw. Großeltern) auf den unfallfrei gefahrenen Fahranfänger ist grundsätzlich möglich. Sie erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Kfz-Versicherung, wenn der tatsächliche Fahrer des Zweitwagens glaubhaft macht, das versicherte Auto in Wahrheit alleine oder überwiegend gefahren zu haben.
Der Begriff Zweitwagenversicherung sagt nicht aus, dass tatsächlich nur ein zweites Fahrzeug ermäßigt in der Kfz-Versicherung versichert werden kann. Vielmehr akzeptieren die meisten Gesellschaften auch, wenn der Halter des Erstwagens mehrere Kinder hat und somit mehr als einen Wagen mit einem vergünstigten Vertrag für den Zweitwagen ausstatten möchte.
Die Anmeldung eines Zweitwagens auf einen nicht mit dem Versicherungsnehmer verwandten oder gemeinsam in einem Haushalt lebenden Fahranfänger ist in der Kfz-Versicherung grundsätzlich ebenfalls möglich, wird in der Versicherungspraxis aber häufig von Versicherungsgesellschaften abgelehnt.
Mindestvoraussetzungen für den vergünstigten Versicherungsschutz eines Zweitwagens
Der Abschluss einer verbilligten Zweitwagenversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass der Versicherungskunde für den Erstwagen zumindest die Schadensfreiheitsklasse 0 erreicht hat. Nicht zwingend erforderlich ist hingegen, dass beide Versicherungsverträge bei derselben Gesellschaft mit identischen Vertragsdetails abgeschlossen werden.
Feste Regeln für die Einstufung eines Zweitwagens in eine bestimmte Schadensfreiheitsklasse bestehen nicht, so dass die einzelnen Versicherungsgesellschaften ihre eigenen Regeln aufstellen.